Ausbildung verkürzen: Antrag muss gemeinsam gestellt werden

Beim Verkürzen der Ausbildung hat sich etwas geändert. Berufliche Vorbildung kann nämlich seit August 2009 nur noch auf gemeinsamen Antrag von Azubi und Ausbilder angerechnet werden. Dies geht aus einer neuen Passage des Berufsbildungsgesetzes hervor.

Die Ausbildung zu verkürzen, ist erklärtes Ziel vieler Auszubildender. Manch einer kommt sogar in den Genuss, dass die Ausbildungszeit bereits vor Ausbildungsbeginn verkürzt wird. Das ist möglich, wenn bereits bestimmte berufliche Qualifikationen erworben wurden, beispielsweise ein so genanntes Berufsgrundbildungsjahr. Diese Zeit wird dann angerechnet.

Bis zum 31. Juli 2009 war es in manchen Kammerbezirken möglich, dass der Azubi den Antrag, um seine Ausbildung zu verkürzen, alleine stellt. Das ist seit dem 1. August 2009 allerdings nicht mehr möglich, da § 7 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten ist. Darin heißt es: "Die Anrechnung …. bedarf des gemeinsamen Antrags von Auszubildenden und Ausbildenden.“  

Antrag, um die Ausbildung zu verkürzen, frühzeitig stellen
Die konkreten Auswirkungen: Alle Kammern akzeptieren jetzt nur noch Anträge, die von Azubis und Auszubildenden gemeinsam gestellt werden. Dies setzt eine Einigung darüber voraus, dass die Ausbildung tatsächlich zu verkürzen ist. Es bietet sich somit an, dass Sie den Verkürzungsantrag bereits fertig machen, bevor der künftige Azubi den Ausbildungsvertrag unterschreibt.

Der Antrag kann dann – ist der Bewerber einverstanden – gleichzeitig mit dem Vertrag unterschrieben und bei der Kammer eingereicht werden.