Ausbildung und ALG II

Ab einem bestimmten Zeitpunkt kommt der Wunsch, sich von seinen Eltern unabhängig zu machen und ein eigenes Leben zu beginnen. Oft ist eine betriebliche Ausbildung auch nicht am Heimatort möglich und ein Azubi muss sich am Ausbildungsort eine eigene Wohnung suchen.

Aber welche finanziellen Möglichkeiten gibt es für die Umsetzung dieser Vorhaben für Azubis? In unserer 7-teiligen Serie gehen wir auf alle Aspekte der finanziellen Förderung einer Betrieblichen Berufsausbildung ein. Im ersten Teil geht es um Ausbildung und ALG II, auch bekannt als "Hartz IV".

Ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II ist im Normalfall für Auszubildende ausgeschlossen.

Diese Wohnung dürfte nicht als angemessen durchgehen. Zwar übersteigen die Miete und die Heizkosten nicht die für Berlin geltenden Höchstsätze, dafür aber die Wohnungsgröße: Susi stehen als alleinstehender Person nur 50 m2 zu.

Corinna hat es endlich geschafft und eine kleine Wohnung in Hamburg gefunden. Sie wohnt mit zwei Freundinnen in der Wohnung, die WG bezahlt im Monat insgesamt 530,00 € für die Miete inklusive den Nebenkosten, die Wohnung selbst ist 73 m2groß und die Heizkosten betragen 15,00 € im Monat.

Das bedeutet also, dass die Mehrbedarfe nicht in Zusammenhang mit der Ausbildung stehen dürfen.

Bei der Prüfung des Anspruches auf einen (oder mehrere) dieser Mehrbedarfe wird allerdings das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen geprüft. Auch werden sogenannte „Selbsthilfemöglichkeiten“ gecheckt, also die Aufnahme einer (Neben-)Beschäftigung durch den Azubi.

Zu den zu prüfenden Einnahmen zählt NICHT das BAB . Daraus folgt, dass ein erwerbsfähiger Auszubildender, soweit er keine weiteren Einnahmen hat, bei Einräumung eines Mehrbedarfes (z.B. wegen Alleinerziehung) hilfebedürftig ist.

Mehrbedarfe gibt es bei

  • Schwangerschaft
  • für Alleinerziehende
  • behinderte Personen sowie
  • kostenaufwändiger Ernährung

Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Hier wird der Mehrbedarf ab der 12. Schwangerschaftswoche gewährt, was durch den Mutterpass nachgewiesen werden muss. Es ist keine Voraussetzung, dass die werdende Mutter volljährig sein muss – auch minderjährige schwangere Azubinen können den Mehrbedarf in Anspruch nehmen.

Je nach persönlicher Situation beträgt der Mehrbedarf derzeit mindestens 47 € bis maximal 59 € je Monat.

Mehrbedarf bei Alleinerziehung
Dieser Anspruch ist dann vorhanden wenn ein Kind unter sieben Jahre, 1 Kind unter 13 Jahre oder zwei oder mehr Kinder unter 16 Jahren im Haushalt leben. Bedingung für den Mehrbedarf ist, dass neben dem jeweiligen Azubi (der zugleich Mutter oder Vater des oder der Kind(er) ist, keine weitere volljährige Person um das Kind/die Kinder kümmert.

Die Höhe des Mehrbedarfes richtet sich weiedrum nach betsimmten Parametern und beläuft sich bei einem Kind unter 7 Jahre oder mehrere Kinder unter 16 Jahre auf mindestens 103 € und maximal 132 €, bei einem Kind unter 13 Jahr auf mindestens 35 € und maximal 44 €.  

Mehrbedarf bei behinderten Personen
Einen solchen Anspruch haben nur behinderte Personen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Darunter fallen normale Berufsausbildungen in der Regel nicht darunter, muss aber im Einzelfall geklärt werden. Die Höhe des Bedarfs beläuft sich auf mindestens 100 und maximal 128 €.

Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung
Diese Leistung erfolgt bei bestimmten Krankheiten, die medizinisch bestätigt sein müssen. Insbesondere bei folgenden Krankheiten kann ein Anspruch bestehen:

  • Colitus ulceros
  • HIV-Infektion
  • Krebs
  • Morbus Crohn
  • Multiple Sklerose
  • Niereninsuffienz
  • Zoliakie