Ausbildung: So führen Sie ein Verzeichnis Ihrer Jugendlichen

Denken Sie daran, wenn neue Auszubildende in Ihrem Unternehmen die Ausbildung beginnen, dass Sie ein Verzeichnis Ihrer jugendlichen Beschäftigten führen bzw. aktualisieren müssen. Das schreibt Ihnen das Jugendarbeitsschutzgesetz vor.

Als jugendlicher Beschäftigter gilt, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für solche Beschäftigte gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Aus diesem Gesetz geht insbesondere hervor, welche Arbeiten Jugendliche erledigen dürfen und welche nicht, was bei den Arbeits- und Pausenzeiten zu beachten ist und welche Sonderrechte Jugendliche genießen.

Dabei kann leicht übersehen werden, was in §49 Jugendarbeitsschutzgesetz steht. Dort wird Unternehmen, die Mitarbeiter und/oder Auszubildende unter 18 Jahren beschäftigen, vorgeschrieben, ein Verzeichnis mit allen Jugendlichen zu führen, die bei ihnen beschäftigt sind. Dieses Verzeichnis muss folgende Eintragungen mindestens enthalten:

  • Familienname des Auszubildenden/Mitarbeiters
  • Vorname
  • Geburtsdatum, ggf. Datum des 18. Geburtstags
  • Adresse
  • Datum des Ausbildungsbeginns bzw. Eintritt in das Unternehmen.
  • Darüber hinaus bei einer Tätigkeit unter Tage: Seit wann arbeitet der Azubi unter Tage und welche Tätigkeiten genau übt er in diesem Rahmen aus?

Eine solche Liste zu führen, ist kein rein bürokratischer Akt, sondern erfüllt durchaus seinen Sinn:

  1. Zum einen sind Sie stets orientiert, welche Mitarbeiter und Auszubildende das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Sie haben also immer im Überblick, für wen das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt und für wen nicht. Das bringt Sie nicht nur rechtlich auf die sichere Seite, sondern schützt aktiv Ihre Auszubildenden, beispielsweise vor der Ausübung ungeeigneter Tätigkeiten.
  2. Zum anderen sind Sie mit einer solchen Liste stets der Lage, auf Anfragen der für jugendliche Mitarbeiter zuständigen Aufsichtsbehörde zu reagieren. Zudem können Sie auf deren Anfrage die Liste bei Bedarf zügig übersenden. Wenn sich die Behörde mit einem entsprechenden Anliegen an Sie wendet, dann sollten Sie reagieren. Unaufgefordert brauchen Sie dieses Verzeichnis jedoch nicht zu verschicken.