Ausbildung: Neue Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) ab 01.08.2009

Es gibt sie. Es gibt sie nicht, Es gibt sie … Das scheint das Schicksal der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) zu sein. Ab dem 01. 08.2009 ist die neue AEVO in Kraft. Sie regelt detailliert, wen Sie in Ihrem Unternehmen für die Ausbildung einsetzen dürfen.

Für die Qualität der Ausbildung ist die Qualität der Ausbilder von hoher Bedeutung. Und diese wurde in der Vergangenheit und wird auch ab dem 01.08.2009 wieder durch die AEVO unterstützt. In den Jahren dazwischen war ein Nachweis gemäß AEVO oftmals nicht erforderlich, um so ein mögliches Hindernis bei der Schaffung neuer Ausbildungsplätze zu beseitigen.

Das funktionierte auch. Allerdings ging das zu Lasten der Qualität der Ausbildung. Daher gilt die AEVO ab dem 01.08.2009 wieder. Man hofft, so die Qualität der Ausbildung wieder auf das alte Niveau zurück zu führen.
 

Wer darf für die Ausbildung zuständig sein?
Die wichtigste gesetzliche Vorgabe ist § 28 Berufsbildungsgesetz. Sie dürfen danach für die Ausbildung nur solche Mitarbeiter einsetzen, die persönlich und fachlich geeignet sind. Zur fachlichen Eignung gehört im Normalfall die Abschlussprüfung in dem entsprechenden Beruf. Außerdem gehören aber auch zur fachlichen Eignung die zur Ausbildung erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse. Und genau hier kommt die AEVO in´s Spiel.

Wer für die Ausbildung in Ihrem Unternehmen verantwortlich sein soll, muss sich vorher einer dreistündigen, praxisorientierten schriftlichen Prüfung unterziehen. Hinzu kommt eine praktische Prüfung von ca. 30 Minuten, die aus der Präsentation einer Situation während der Ausbildung und einem Fachgespräch besteht.

Die AEVO findet u.a. keine Anwendung bei der Ausbildung durch freie Berufe wie Rechtsanwälte, Ärzten usw. Auch Handwerksmeister sind von der AEVO befreit.

Alte Ausbilder dürfen Sie weiter einsetzen
Nach § 7 der AEVO können Sie diejenigen, die bereits vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 BBiG tätig waren, weiter in der Ausbildung einsetzen. Sie sind von dem Nachweis ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse durch die AEVO-Prüfung befreit.

Das gilt jedenfalls dann, wenn die bisherige Ausbildertätigkeit zu keinen Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle (in der Regel IHK oder Handwerkskammer) geführt hat. Diejenigen, die bereits unter der Geltung einer früheren AEVO die Prüfung abgelegt haben, dürfen Sie gleichfalls weiter mit der Ausbildung beauftragen (§ 6 AEVO).

Grundlage für die Ausbildung steht zum Download bereit
Diese wichtige Grundlage für alle Unternehmen, die sich mit Ausbildung beschäftigen, steht hier zum Download für Sie bereit.