Ausbildung: Muss eine Abmahnung vor Kündigung in der Probezeit sein?

Kann bzw. muss einer Kündigung in der Probezeit eines Azubis eine Abmahnung vorausgehen? Mit dieser Frage hat sich sogar das Bundesarbeitsgericht beschäftigen müssen - mit überraschendem Ergebnis. Denn danach kann eine Abmahnung in der Probezeit für den Betrieb negative Folgen haben.

In einem Ausbildungsverhältnis ist es aus gutem Grund sehr schwer, einem Azubi nach der Probezeit zu kündigen. Ohne Abmahnung ist eine Kündigung noch schwerer durchzusetzen und ist allenfalls im extremen Ausnahmefall möglich. Und in der Probezeit selbst?

In der Probezeit kann einem Auszubildenden ohne weiteres gekündigt werden. Als Ausbildungsbetrieb müssen Sie weder einen Grund angeben noch eine Frist beachten. Auch eine vorherige Abmahnung ist nicht notwendig. Im schlechtesten Fall kann eine Abmahnung für die Kündigung sogar schädlich sein.

BAG: Abmahnung kann das Recht zur Kündigung verwirken lassen  
Das Bundearbeitsgericht (BAG) ließ vor einiger Zeit mit einem Urteil in dieser Richtung aufhorchen (Az. 6 AZR 145/07 vom 13.12.2007): Der Ausbildungsbetrieb hatte einem Azubi in der Probezeit eine Abmahnung und noch am gleichen Tag eine Kündigung zukommen lassen. Beide Schreiben wurden von derselben Person verfasst.  

Die Richter des BAG machten deutlich, dass der Betrieb durch die Abmahnung rechtlich gesehen auf sein Recht zur Kündigung verzichtet haben könnte. Das gelte zumindest dann, wenn Abmahnung und Kündigung in einem Zusammenhang stehen. Im vorliegenden Fall wurde ein solcher Zusammenhang durch die Ausstellung der Schreiben am selben Tag durch dieselbe Person vermutet. Somit wurde der Fall an das Landesarbeitsbericht zurück verwiesen – mit dem Auftrag zu erkunden, ob es einen solchen Zusammenhang gibt.  

In der Probezeit im Zweifelsfall auf Abmahnung vor der Kündigung verzichten
Um Missverständnisse zu vermeiden: Der Ausbildungsbetrieb hätte durchaus noch kündigen können. Allerdings hätte er ausdrücklich darauf verweisen müssen, dass es keinen Zusammenhang mit der Abmahnung gibt. Die Kündigung sollte sich vielmehr ausdrücklich auf § Absatz 1 Berufsbildungsgesetz beziehen. Darin ist die Kündigung während der Probezeit geregelt.

Allerdings fahren Sie in der Regel auch gut damit, wenn Sie in der Probezeit auf eine Abmahnung gänzlich verzichten. Da Sie ohnehin ohne Angaben von Gründen eine fristlose Kündigung durchsetzen könnten, brauchen Sie die Abmahnung zumindest nicht um die Kündigung rechtlich vorzubereiten bzw. abzusichern.