Ausbildung: Kündigung wegen Beleidigung?

Es kann fatale Folgen haben, wenn einem Azubi eine Beleidigung rausrutscht. Manch ein Ausbildungsbetrieb kündigt die Ausbildung dann reflexartig. Allerdings geht das nicht immer gut. Ob die Kündigung wegen Beleidigung rechtens ist, kommt noch auf andere Faktoren an.

Ein kurzes "Idiot", "A…loch" oder "Penner": All diese Worte sind zweifelsohne Beleidigungen. Werden sie von einem Azubi genutzt, möglicherweise sogar gegenüber einem Ausbilder oder Vorgesetzten, dann ist eine kritische Situation entstanden. Die Reaktion mancher Ausbildungsbetriebe kann da schon mal radikal sein: eine fristlose Kündigung wegen Beleidigung! Ist das aber rechtens?

Als Ausbildungsbetrieb dürfen Sie nach dem Berufsbildungsgesetz nur dann fristlos kündigen, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Eine Kündigung mit Fristeinhaltung ist nach der Probezeit ohnehin nicht mehr möglich. Ist eine Beleidigung nun ein solch wichtiger Grund, die Ausbildung einseitig aufzulösen? Es kommt hier auf verschiedene Faktoren an.

Kündigung der Ausbildung wegen Beleidigung möglich?
Darauf kommt es an: 

  • Die Schwere der Beleidigung:
    Handelt es sich um eine wirklich schwere Beleidigung, ist eine Kündigung in der Regel möglich. 
  • Die bisherige Ausbildung:
    Wenn sich der Azubi bis dahin einwandfrei verhalten hat, könnte es vor dem Arbeitsgericht zu einer Rücknahme der Kündigung kommen. Zumindest werden Arbeitsrichter das bisherige Verhalten mit in die Waagschale werfen. 
  • Der zeitliche Fortschritt der Ausbildung:
    Grundsätzlich gilt, dass eine weit fortgeschrittene Ausbildung schwerer zu kündigen ist. Im Zweifelsfall ist bei einer Beleidigung kurz vor der Abschlussprüfung eher eine Abmahnung angebracht. 
  • Eine ausgesprochene Entschuldigung: Zeigt der Azubi direkt nach der Beleidigung Reue und entschuldigt sich, spielt das ebenfalls eine Rolle. Arbeitsrichter werden auch diesen Faktor zugunsten des Auszubildenden berücksichtigen.