Ausbildung: Kündigung wegen äußerem Erscheinungsbild möglich?

Wenn das äußere Erscheinungsbild des Auszubildenden nicht stimmt – ist dann sogar eine Kündigung möglich? Wohl eher nicht, lautet hier die richtige Antwort. In manchen Branchen kann es aber Ausnahmen geben – allerdings nicht, ohne vorher darüber gesprochen zu haben und nicht, ohne dass Abmahnungen erfolgt sind.

Aus gutem Grund ist es nur sehr schwer möglich, Auszubildenden zu kündigen. Das gilt zumindest für die Zeit nach der Probezeit. Der Gesetzgeber will mit den recht strengen Regelungen bewirken, dass der Auszubildende nicht einer gewissen Willkür ausgesetzt ist.

Mir selbst sind schon Fälle bekannt geworden, da waren dem Betrieb die Noten in der Berufsschule zu schlecht oder trotz starker Bemühungen des Auszubildenden die Leistungen im Betrieb. Das sind natürlich keine Kündigungsgründe. Auch wurde ich schon gefragt, wie lange ein Azubi krank sein muss, damit ihm gekündigt werden kann.

Nicht ganz in diese Kategorie fällt das Thema "Kündigung wegen des äußeren Erscheinungsbilds". Aber auch hier ist eine Kündigung so gut wie nie möglich. Im Regelfall kann der Auszubildende selbst entscheiden, wie er sich kleidet und welche Frisur er trägt. Und das ist natürlich auch gut so – immer vorausgesetzt, er vergrault keine Kunden durch allzu provokantes Äußeres oder gar durch Körpergeruch.

Manchmal gibt es aber doch eine verbindliche Kleiderordnung

Es kann allerdings Fälle geben, in denen der Ausbildungsbetrieb etwas strenger auf eine Kleiderordnung bestehen kann. Hier spielen entweder die Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs oder Arbeitsschutz- bzw. Hygienebestimmungen eine Rolle:

  • Wenn der Geschäftsbetrieb spürbar beeinträchtigt wird, weil sich der Azubi nicht an die Kleiderordnung hält, dann kann der Ausbildungsbetrieb tatsächlich auch mit Konsequenzen drohen. Beispielsweise wird im Bankgewerbe ein entsprechend seriöses Auftreten vorausgesetzt. Das weiß ein Azubi in der Regel allerdings bereits in der Bewerbungsphase, so dass es hier eher selten zu Problemen kommt.
  • Manchmal bringen es Arbeitsschutzbestimmungen mit sich, dass eine bestimmte Kleidung (Sicherheitskleidung) vorgeschrieben wird. Natürlich hat sich hieran jeder Arbeitnehmer zu halten, auch Auszubildende. Gleiches kann für Hygienevorschriften gelten, beispielsweise im Lebensmittelgewerbe, wo zum Teil das offene Tragen von langen Haaren nicht gern gesehen wird.