Ausbildung: Krankmeldung möglicherweise früher verlangen

Wenn ein Azubi immer wieder kurzfristig erkrankt, ohne eine ärztliche Bescheinigung vorlegen zu müssen, dann könnten Sie als Ausbilder für ihn eine Sonderregelung festsetzen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts dürfen Sie von einzelnen Arbeitnehmern und Auszubildenden diese Bescheinigung früher verlangen.

Wann muss ein Auszubildender eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, wenn er erkrankt? Die gesetzliche Vorgabe ist zunächst einmal ziemlich großzügig. In §5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes heißt es sinngemäß: Dauert die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers oder Auszubildenden länger als 3 Kalendertage, dann hat er eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Tag vorzulegen.

Das bedeutet: Meldet sich der Auszubildende am Montag krank, dann kann er ohne eine ärztliche Bescheinigung vorlegen zu müssen, bis Mittwoch zuhause bleiben. Immer vorausgesetzt, in seinem Ausbildungsvertrag oder in einer anderen Vereinbarung findet sich hierzu keine Einschränkung. Im Gesetzestext selbst wird die Möglichkeit einer Einschränkung durchaus erwähnt. Dort heißt es nämlich sinngemäß weiter: Allerdings ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage dieser Bescheinigung früher zu verlangen.

Bundesarbeitsgericht stärkt Ausbildungsbetrieben den Rücken

Mit seiner Entscheidung vom 14.11.2012 (5 AZR 886/11) hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass der Arbeitgeber die Frist zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung tatsächlich verkürzen kann. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die künftig zur Vorlage am 1. Krankheitstag verpflichtet wurde. Ihrer Ansicht nach hätte ihr Arbeitgeber die Sonderbehandlung begründen und sachlich rechtfertigen müssen. Das Gericht war da anderer Meinung. Im Gesetzestext gebe es keinen Hinweis, dass diese Vorgehensweise an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.

Das bedeutet im Umgang mit Ihren Auszubildenden: Sie können in Einzelfällen von Ihren Azubis die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher als nach dem 3. Krankheitstag verlangen. Sie müssen dies auch nicht begründen. Allerdings sollten Sie natürlich auf jeden Fall einen Grund hierfür haben. Wenn Sie beispielsweise feststellen, dass die großzügige, gesetzliche Regelung von einzelnen ausgenutzt wird, dann können Sie entsprechend handeln. Es wäre dagegen nicht ratsam, ein solches Instrument pauschal und ohne Begründung einzusetzen. Das Vertrauen zwischen Ihnen und den Auszubildenden würde leiden.