Ausbildung: Ist eine Vergütung als Sachleistung rechtens?

In Sachen Vergütung einer Ausbildung macht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) einige Vorschriften, an die sich der Ausbildungsbetrieb halten muss. Was aber steht konkret zum Thema Sachleistung im BBiG?

Grundsätzlich gilt zunächst einmal nach dem Berufsbildungsgesetz: Die Vergütung im Rahmen einer Ausbildung muss angemessen sein. Das ist der Fall wenn sie – was die Höhe angeht – dem Tarifvertrag entspricht. Ohne Bindung an einen Tarifvertrag darf sie maximal 20% von der üblichen Vergütung abweichen. Dürfen Teile davon als Sachleistung gezahlt werden?

Sachleistung an Azubis maximal 75% der Vergütung 
Auch zum Thema Sachleistung gibt das Berufsbildungsgesetz Auskunft. Nach § 17 Abs. 2 dürfen Teile der Ausbildungsvergütung als Sachleistung gezahlt werden. Mit maximal 75% legt das BBiG allerdings auch eine Obergrenze fest. Im Umkehrschluss bedeutet das: Die Vergütung einer Ausbildung muss zu mindestens 25% in Geld erfolgen. 

Es gibt allerdings noch eine Voraussetzung für die teilweise Vergütung der Ausbildung mit Sachleistungen. Der Auszubildende muss nämlich letztlich einverstanden sein. Ausbildungsbetriebe müssen zuvor mit ihm eine entsprechende Vereinbarung treffen. Ist der Azubi dazu nicht bereit, wird es keine Vergütung als Sachleistung geben. Allerdings kann es eine solche Vereinbarung geben, ohne dass es dem Auszubildenden bewusst ist. Steht nämlich Entsprechendes im Ausbildungs- oder Tarifvertrag, dann ist die Bezahlung als Sachleistung möglich. 

Sachleistung in der Ausbildung: Dann ist die Vereinbarung nichtig 
Allerdings: Ist im Ausbildungsvertrag vermerkt, dass mehr als 75% der Vergütung als Sachleistung erbracht werden darf, dann wirkt diese Vereinbarung nicht. Über die 75-%-Grenze des BBiG kann man sich nicht hinwegsetzen. Beachtlich ist, dass diese Vereinbarung für die entsprechende Ausbildung dann völlig nichtig ist und daher gar nicht mehr auf Sachleistungen im Rahmen der Vergütung zurückgegriffen werden kann.