Ausbildung in Teilzeit: Wann kommt sie in Frage?

Mit der Reform des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2005 wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Ausbildung in Teilzeit durchzuführen. Das bringt insbesondere Chancen und Flexibilität für Azubis, die familiäre Verpflichtungen haben.

In ihrer Ausbildung wird eine Auszubildende schwanger – möglicherweise ungeplant. Aus ihrer Sicht hat sie nun ein großes Problem: Entscheidet sie sich für die Ausbildung oder für das Kind? Auch wenn dies etwas überspitzt dargestellt ist, so spielen sich ähnliche Gedanken doch im Kopf von Auszubildenden ab, die mit einer Schwangerschaft konfrontiert werden. Das gilt teilweise im Übrigen auch für Azubis, bei denen die Schwangerschaft – auch für sie selbst – keine Überraschung ist. Ein Abbruch der Ausbildung wird leider in solchen Fällen manchmal eingeplant.

Das ist allerdings in der Regel gar nicht notwendig. Natürlich ist der Spagat zwischen Familie und Beruf gerade für junge Menschen besonders schwierig. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber für solche Fälle vorgesorgt und formal die Möglichkeit geschaffen, eine Ausbildung in Teilzeit durchzuführen. Die entsprechende Passage im Berufsbildungsgesetz ist allerdings ziemlich unscheinbar. Da wurde im Jahr 2005 an den einschlägigen Paragraphen (§ 8 Abs. 1) einfach folgender Satz angehängt:

Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag (auf Verkürzung der Ausbildungszeit) auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).

Wann liegt ein berechtigtes Interesse für eine Ausbildung in Teilzeit vor?

Der Gesetzestext wurde bewusst allgemein gehalten, damit Auszubildende in Sondersituationen verschiedener Art auf diese Möglichkeit zurückgreifen können. Die mit Abstand am häufigsten vorkommende Variante ist die Ausbildung mit einem eigenen Kind. Da davon auszugehen ist, dass es ein Problem mit der Betreuung des Nachwuchses gibt (fehlende Krippenplätze, keine Verwandtschaft, die zur Verfügung steht), kann beispielsweise vereinbart werden, die tägliche Arbeitszeit zu begrenzen. So kann die junge Mutter – und natürlich auch der junge Vater – den Nachwuchs beispielsweise pünktlich um 15:00 Uhr oder früher aus der Kita abholen.

Was allerdings auch denkbar ist: Ein Auszubildender pflegt seine Eltern oder Großeltern regelmäßig und muss hierfür einige Stunden am Tag bzw. in der Woche aufbieten. In diesem Fall ist ebenfalls die Möglichkeit gegeben, die Ausbildung in Teilzeit fortzuführen. Aufgrund der demographischen Entwicklung und des wachsenden Anteils älterer Personen ist davon auszugehen, dass diese bislang eher selten genutzte Variante, an Bedeutung gewinnen wird.

Beachten Sie: Wer eine Ausbildung in Teilzeit anbietet, der bezahlt seine Auszubildenden auch nur in Teilzeit. Allerdings können Sie freiwillig die Vollzeit-Azubivergütung zahlen, um dem Auszubildenden in einer Sondersituation zusätzlich zu unterstützen.