Ausbildung: Fristlose Kündigung wegen nicht geführtem Berichtshefts

Zu den Pflichten des Azubis während der Ausbildung gehört das ordnungsgemäße Führen des Berichtshefts. Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein nicht ausreichend geführtes Berichtsheft den Ausbilder auch nach der Probezeit noch zur Kündigung berechtigen kann.

Diese Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (Az.: 2 Sa 22/02) zur Kündigung während der Ausbildung kann in vielen Fällen zu mehr Klarheit bei den Kündigungsmöglichkeiten während der Ausbildung führen.

Kündigung während der Ausbildung nur im Ausnahmefall
Normalerweise ist nach der Probezeit eine Kündigung während der Ausbildung nur noch in Ausnahmefällen möglich, vergleichbar mit der fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Es muss dazu immer ein wichtiger Grund vorliegen.

Ein wichtiger Grund für die Kündigung der Ausbildung auch nach der Probezeit kann das nicht sorgfältige Führen des Berichtsheftes sein. Das gilt natürlich auch, wenn der Auszubildende das Berichtsheft gar nicht führt.

Die Kündigung ist auch in der Ausbildung aber immer nur als letztes Mittel zulässig. Bevor Sie eine Kündigung aussprechen, sollten Sie daher folgende Dinge beachten:

  • Halten Sie den Auszubildenden eindeutig zum Führen des Berichtsheftes an.
  • Kontrollieren Sie regelmäßig, ob er diesen Anordnungen nachkommt und unterstützen Sie ihm in Bedarfsfall.

Kommt er der Anordnung nicht oder nicht im ausreichenden Maße nach, sprechen Sie zunächst eine Abmahnung aus. Zur Kündigung kommt es dann erst im Wiederholungsfall.