Ausbildung: Fallstricke bei der Kündigung in der Probezeit

Auch in der Ausbildung ist es einfach, während der Probezeit eine Kündigung auszusprechen. Das gilt für beide Seiten. Dennoch können insbesondere dem Ausbildungsbetrieb entscheidende Fehler unterlaufen, die zu einem Scheitern der Kündigung führen.

In der Berufsausbildung ist die Vereinbarung einer Probezeit verpflichtend. In dieser Hinsicht unterscheiden sich Ausbildungsverhältnisse von normalen Arbeitsverhältnissen. Nach dem Berufsbildungsgesetz muss eine Probezeit zwischen 1 und 4 Monaten vereinbart werden. In der Regel ist es sinnvoll, die gesetzlich maximal mögliche Zeit – also die 4 Monate – auszuschöpfen. Damit ist der Zeitraum, in dem die Eignung des Azubis festgestellt werden kann, lange genug und es ergibt sich ein realistisches Bild vom neuen, jungen Mitarbeiter.

In den meisten Fällen geht das mit der Probezeit gut. Das heißt: Beide Seiten wollen es miteinander versuchen und niemand kündigt. Manchmal ist es jedoch notwendig, das Ausbildungsverhältnis unkompliziert während der Probezeit zu kündigen. Hat sich der Betrieb zu einer solchen Entscheidung durchgerungen, dann muss er bestimmte Dinge beachten, damit die Kündigung tatsächlich auch wirksam ist.

3 Fehler, die die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung verhindern

Fehler 1: Die Kündigung wird nicht schriftlich ausgesprochen.
Seit einigen Jahren ist es für beide Seiten verpflichtend, eine Kündigung – und das gilt auch für die Probezeitkündigung – ausschließlich schriftlich auszusprechen. Mit der in diesem Zusammenhang erfolgten Gesetzesänderung will man verhindern, dass Emotionen eine zu große Rolle spielen. Denn schließlich ist auch schon der ein oder andere Mitarbeiter oder Auszubildende wutentbrannt mit den Worten "Ich kündige" aus dem Büro des Vorgesetzten gegangen. Dies hat keine rechtliche Wirkung, früher war das anders. Heute müsste dieser Mitarbeiter bzw. Azubi die Kündigung zusätzlich schriftlich anfertigen. Hinweis: Auch eine Kündigung per SMS gilt nicht als schriftlich und ist daher nicht wirksam.

Fehler 2: Der Betriebsrat wird nicht informiert.
Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, dann müssen Sie diesen informieren, wenn Sie einem Auszubildenden kündigen wollen. Das gilt auch für die Zeit der Probezeit. Dies bedeutet nicht, dass der Betriebsrat ein Veto-Recht hat (Ausnahme: Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung). Allerdings muss ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Wird es versäumt, den Betriebsrat zu informieren, dann wurde ein Formfehler begangen, aufgrund dessen der Azubi seiner Kündigung ohne weiteres vor Gericht widersprechen kann.

Fehler 3: Die Kündigung war treuwidrig.
Auch bei einer Probezeitkündigung muss ein Azubi immer fair behandelt werden. Sie können ihn beispielsweise nicht am ersten Tag nach wenigen Stunden kündigen, ohne dass irgendetwas Wichtiges vorgefallen wäre. Dann würde ein Arbeitsrichter die Kündigung nämlich als treuwidrig einstufen, weil sie nicht ernsthaft versucht hätten, die Ausbildung mit dem Azubi anzugehen. Zudem sollten Sie darauf achten, dass Sie im Kündigungsschreiben keinen Grund angeben. Schließlich ist für eine Probezeitkündigung kein Kündigungsgrund erforderlich. Bei der Angabe eines Grundes gehen das Risiko ein, dass die Kündigung aus wichtigem Grund erfolgte, was eigentlich nur nach der Probezeit relevant ist. Ist dieser Kündigungsgrund dann nicht schwerwiegend genug, kann die Kündigung scheitern, weil sie der Arbeitsrichter möglicherweise nicht als Probezeitkündigung betrachtet.