Ausbildung: Die Kündigung in der Probezeit

Im Rahmen der Ausbildung kommt der Probezeit eine besondere Bedeutung zu. Der Grund: Eine Kündigung lässt sich nach der Probezeit noch schwerer durchsetzen als in einem normalen Arbeitsverhältnis.

Die Probezeit einer beginnenden Ausbildung dauert zwischen 1 und 4 Monaten. So schreibt es das Berufsbildungsgesetz vor. Sie kann keineswegs ganz entfallen noch kann man sie länger ansetzen. Das bedeutet auch: Die Entscheidung für eine endgültige Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis und damit der Verzicht auf eine Kündigung muss innerhalb dieser maximal 4 Monate fallen.  

Denn Fakt ist: Die Rechtlage rund um die Kündigung könnte innerhalb und nach der Probezeit unterschiedlicher nicht sein. Solange nämlich die Probezeit noch läuft, dürfen Sie als Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden ohne Begründung und ohne Fristsetzung kündigen. Anschließend wird es deutlich schwieriger: Eine ordentliche Kündigung innerhalb der Ausbildung kommt ohnehin nicht in Frage. Und für eine außerordentliche Kündigung muss ein schwerwiegender Grund vorliegen.

Kündigung nach der Probezeit: Wichtiger Grund muss vorliegen
Gerade in einer Ausbildung muss ein solcher Grund noch schwerer wiegen als in einem normalen Arbeitsverhältnis. Azubis werden vom Gesetzgeber nämlich mit gutem Grund ganz besonders geschützt; denn ein Abbrechen der Ausbildung sollte möglichst verhindert werden. Somit ist eine Kündigung in der Regel erst dann möglich, wenn der Azubi nachweislich etwas gestohlen, Gewalt angewendet oder einen Kollegen schwer beleidigt hat. 

Aber Vorsicht: Wer sich ungeschickt anstellt, der kann auch bei einer Kündigung während der Probezeit Probleme bekommen. Denn auch in einer Ausbildung muss diese zwingend schriftlich erfolgen. Zudem ist es Ihre Pflicht als Ausbildungsverantwortlicher, – falls vorhanden – den Betriebsrat zu informieren.

Zustimmen muss dieser allerdings nicht. Er kann zwar widersprechen. Diesen Widerspruch sollten Sie zwar genau studieren – Folge leisten müssen Sie dem aber nicht. Das hat kürzlich auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg so bestätigt (23 Sa 127/10 vom 12.5.2010).