Ausbildung: Besonderheiten in der Lohnabrechnung

Ab August ist es wieder soweit. Im ganzen Land beginnt für viele junge Menschen die Ausbildung. Neben den arbeitsrechtlichen Besonderheiten, insbesondere den Regelungen zur Arbeitszeit gilt es auch in der Lohnabrechnung auf einige Besonderheiten zu achten. So gilt für Personen in der Ausbildung eine spezielle Entgeltgrenze in der Sozialversicherung, die über die Beitragslastverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheidet.

Ausbildung – ein besonderes Beschäftigungsverhältnis
Bei der Abrechnung von Auszubildenden ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht einiges zu beachten. So gilt für "zur Berufsausbildung beschäftigte Arbeitnehmer“ die sogenannte Geringverdienergrenze. Diese Grenze besagt, dass bis zu einem bestimmten Bruttoverdienst der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung allein trägt, also der Auszubildende keine Sozialversicherungsbeiträge zahlt.

Die Geringverdienergrenze beträgt 325 Euro monatlich und gilt für Beschäftigte in der Ausbildung. Übersteigt die Ausbildungsvergütung die Geringverdienergrenze von 325 Euro, so erfolgt die Beitragslastverteilung auf herkömmliche Art.

Beitragsberechnung und Geringverdienergrenze in der Ausbildung 
Sofern ein Auszubildender nicht mehr als 325 Euro verdient, trägt der Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungsbeiträge allein. Dies gilt auch für den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung (0,9 Prozent) und ggf. für den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (sofern der Auszubildende das 23. Lebensjahr bereits vollendet hat).

Beispiel:

Ein Auszubildender (18 Jahre) erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 300 Euro. Da die Geringverdienergrenze nicht überschritten wird, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.

Beitragsberechnung (ab 1.7.2009):

KV:     300 Euro x 14,9% =           44,70 Euro

RV:     300 Euro x 19,9% =           59,70 Euro

AV:     300 Euro x   2,8% =              8,40 Euro

PV:     300 Euro x  1,95% =            5,85 Euro

Ausbildung und Einmalzahlungen
Die Geringverdienergrenze kann durch eine Einmalzahlung (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) überschritten werden. Hierbei ist zu beachten, dass bis zur Geringverdienergrenze der Arbeitgeber weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge allein trägt. Den übersteigenden Betrag jedoch tragen Arbeitgeber und Auszubildender grds. hälftig. Für den übersteigenden Betrag trägt der Auszubildende übrigens auch den Zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag von 0,9% allein.

Beispiel:

Ein Auszubildender erhält neben seiner monatlichen Ausbildungsvergütung in Höhe von 300 Euro noch eine Einmalzahlung von 225 Euro im Abrechnungszeitraum. Bis 325 Euro trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein, darüber hinaus werden die Sozialversicherungsbeiträge grds. hälftig getragen.

Beitragsberechnung (nur Krankenversicherung ab 1.7.2009):

Arbeitgeberanteil:

325 Euro x 14,9% = 48,43 Euro

200 Euro x   7,0% = 14,00 Euro

Arbeitnehmeranteil

200 Euro x  7,9% = 15,80 Euro

Entgelt steigt in der Ausbildung 
Übersteigt ein Auszubildender durch laufende Zulagen oder Zuschüsse die Geringverdienergrenze, so gilt die besondere Beitragslastverteilung nicht mehr. Dieser Fall kann beispielsweise durch die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zur VWL oder durch eine Erhöhung der Ausbildungsvergütung eintreten.

Übrigens: Die Besonderen Regelungen für Minijobber und zur Gleitzone gelten nicht für Personen in der Ausbildung. Ein Auszubildender mit einem monatlichen Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze oder innerhalb der Gleitzone genießt daher nicht die Vorteilen dieser Personenkreise.