Ausbildung: Abmahnung und Kündigung als letzter Ausweg

Ausbildungsverhältnisse sollten nur im Ausnahmefall gekündigt werden. Zu gravierend sind die Folgen für den betroffenen Azubi. Trotzdem kann es zu einer Kündigung in der Ausbildung kommen – in der Regel über den Umweg Abmahnung.

Manch ein Ausbildungsbetrieb hat die Erfahrung schon gemacht: In der Probezeit gibt ein Azubi kein Grund zur Beanstandung. Kaum ist diese überstanden, dann geht es los: Verspätungen, unverschämte Antworten, Beleidigungen, unentschuldigtes Fehlen. Zu sicher fühlt sich der Azubi offenbar im Sattel. Allerdings gilt: Abmahnung und Kündigung sollten zwar der letzte Ausweg sein, sind aber im Einzelfall durchaus möglich und rechtlich abgesichert.  

Berufsbildungsgesetz zu Abmahnung und Kündigung während der Ausbildung
Mit dem Thema Kündigung befasst sich das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in § 22. Absatz 2 regelt die Kündigung nach der Probezeit. Danach kann die Ausbildung nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist von Seiten des Betriebes gekündigt werden. Häufig, aber nicht immer, ist zudem eine Abmahnung erforderlich.

Nach geltender Rechtsprechung muss der Grund, der die Kündigung rechtfertigen soll, so wichtig sein, dass eine Weiterbeschäftigung für den Betrieb unzumutbar ist. Um den Begriff der Unzumutbarkeit drehen sich daher viele Gerichtsurteile.

Wenn beispielsweise ein Azubi zweimal zu spät zur betrieblichen Ausbildung erscheint, kann man keineswegs davon ausgehen, dass eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung vorliegt. Eine Kündigung ist dann nicht möglich. Erfolgen aus diesem Grunde aber mehrere Abmahnungen und der Azubi kommt weiterhin zu spät, dann kann eine Kündigung rechtens sein.  

Kündigung ohne Abmahnung im Ausnahmefall
Im Extremfall ist auch während der Ausbildung eine Kündigung ohne Abmahnung möglich. Allerdings muss es schon zu einem gravierenden Vorfall gekommen sein. Gewaltanwendung oder grobe Beleidigung sind Beispiele, bei denen Arbeitsrichter auch einer direkten Kündigung zustimmen.

Allerdings gilt immer: In Grenzfällen sollte zunächst abgemahnt werden. Die Hürden für eine Kündigung liegen in der Ausbildung jedenfalls höher als in “normalen“ Arbeitsverhältnissen.