Das Landgericht München folgte den Argumenten der Agentur. Sie hatte den Auftraggeber gebrieft und hatte alle "sehr anspruchsvollen und überaus ausführlichen Anforderungen" zur vollsten Zufriedenheit erfüllt. Dass Angestellte des Auftraggebers Texte, Bilder und Grafiken beigesteuert hatten, stellte nach Ansicht des Gerichts keinen eigenschöpferischen Beitrag im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar. Erst durch die Umsetzung der Agentur sei das eigentliche Werk in Form einer neuen Homepage entstanden. Das Gericht verurteilte den Auftraggeber dazu, bis zur vollständigen Bezahlung die weitere Nutzung der Homepage zu unterlassen.
Wenn Sie eine Agentur mit der Gestaltung Ihres Webauftritts beauftragen, klären Sie am besten vorher die Urheberrechtsfragen. Sie tragen so dazu bei, dass der Webauftritt Ihres Unternehmens vor Ideen-Klau geschützt wird. Und Sie vermeiden, dass eine Agentur eigenmächtig ihr firmeneigenes Webdesign anderweitig verwendet.