Aus für Website-Ideenklau: Urheberrecht gilt auch für Webdesign

Wenn Sie eine Internet- oder Mulitmedia-Agentur mit der Gestaltung eines Internetauftritts beauftragen und die Homepage schon vor der Bezahlung ins Internet stellen, verletzen Sie die Urheberrechte der Agentur an der Website und handeln vertragswidrig. Erstmals hat ein deutsches Gericht damit anerkannt, dass eine Homepage oder Website bei anspruchsvoller Gestaltung wie ein Computerprogramm nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt ist. (LG München, Urteil vom 11.11.2004, 7 O 1888/04). Damit wird dem Design-Klau im Internet ein Riegel vorgeschoben.
Im fraglichen Fall hatte die Agentur nach Fertigstellung die Gestaltung eines neuen Internetauftritts in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber nutzte die Homepage länger als ein halbes Jahr im Internet, bezahlte aber nicht, sondern kündigte den Vertrag schließlich mit einer fadenscheinigen Behauptung über fehlende Programmierdaten. Die Agentur verklagte ihn auf Zahlung des vereinbarten Honorars und machte Unterlassungs- und Auskunftsansprüche geltend.

Das Landgericht München folgte den Argumenten der Agentur. Sie hatte den Auftraggeber gebrieft und hatte alle "sehr anspruchsvollen und überaus ausführlichen Anforderungen" zur vollsten Zufriedenheit erfüllt. Dass Angestellte des Auftraggebers Texte, Bilder und Grafiken beigesteuert hatten, stellte nach Ansicht des Gerichts keinen eigenschöpferischen Beitrag im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar. Erst durch die Umsetzung der Agentur sei das eigentliche Werk in Form einer neuen Homepage entstanden. Das Gericht verurteilte den Auftraggeber dazu, bis zur vollständigen Bezahlung die weitere Nutzung der Homepage zu unterlassen.

Wenn Sie eine Agentur mit der Gestaltung Ihres Webauftritts beauftragen, klären Sie am besten vorher die Urheberrechtsfragen. Sie tragen so dazu bei, dass der Webauftritt Ihres Unternehmens vor Ideen-Klau geschützt wird. Und Sie vermeiden, dass eine Agentur eigenmächtig ihr firmeneigenes Webdesign anderweitig verwendet.