Auftraggeber eines Werkvertrags müssen keine Ersatzlösung akzeptieren
Lesezeit: < 1 MinuteIn dem Fall hatte der Besitzer einer Scheune ein Dachdeckerunternehmen mit der Renovierung des Dachstuhls beauftragt. Die Firma verwendete für die Dachunterschalung zu feuchtes Holz, wodurch es zu Schäden am Dachstuhl kam. Die Dachdeckerfirma schlug vor, aufgetretenen Schimmelbefall an sichtbaren Stellen zu beseitigen. Der Auftraggeber wollte jedoch auch die übrigen Schäden beseitigt haben und ließ ein anderes Unternehmen die Nachbesserungen ausführen. Die Kosten dafür stellte er dem zuerst beauftragten Dachdeckerbetrieb in Rechung.
Bundesgerichtshof, 27.3.2003, Aktenzeichen: VII ZR 443/01
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