Aufhebungsvertrag zukünftig ohne Sperre beim Arbeitslosengeld

Neu! Ein Aufhebungsvertrag ist zukünftig wieder ohne eine Sperre beim Arbeitslosengeld möglich. Möglich macht dies ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG). Der Aufhebungsvertrag wird arbeitsrechtlich dadurch für Sie als Arbeitgeber wieder interessant.
Aufhebungsvertrag ohne Sperre beim Arbeitslosengeld
Ein Arbeitnehmer war fast neun Jahre als Lagerarbeiter beschäftigt. Im Zuge eines Personalabbaus wegen Neustrukturierung fiel sein Arbeitsplatz weg. Um die betriebsbedingte Kündigung zu umgehen, schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist einen Aufhebungsvertrag. In diesem wurde auch eine Abfindung von 10.000 € vereinbart.
Die Agentur für Arbeit lehnte später die Zahlung von Arbeitslosengeld an den Arbeitnehmer für die Dauer von 12 Wochen ab, weil er seine Arbeitslosigkeit mit Abschluss des Aufhebungsvertrags selbst verursacht habe. Der Mitarbeiter klagte gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit.
Urteil des BSG
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass die Sperrfrist nicht verhängt werden durfte. Diese sei dazu gedacht, die Beitragszahler vor denjenigen Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben. Hier aber wollte sich der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags vor einer gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung schützen, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht hätte wehren können. Darin haben die Richter einen wichtigen Grund gesehen, an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken.
BSG,
Urteil vom 12. Juli 2006,
Az.: B 11a AL 47/05 R

Aufhebungsvertrag bald wieder lukrativ
Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts ist nicht nur von entscheidender Bedeutung für den Arbeitnehmer, sondern auch für Sie und Ihre Personalpolitik. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt für Sie am unproblematischsten durch einen Aufhebungsvertrag. Der Nachteil für den Arbeitnehmer: Sie befürchten, dann eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld zu erhalten.
So jedenfalls nach der bisherigen gängigen "Sperrzeit-Praxis" der Agenturen für Arbeit. Diese gilt jedoch nach der vorliegenden Entscheidung nicht uneingeschränkt. Liegen bei dem betreffenden Arbeitnehmer die Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung vor, kann nicht mehr automatisch eine Sperrzeit verhängt werden.

Musterklausel "Aufhebungsvertrag"
Mit folgender Klausel können Sie im Aufhebungsvertrag klarstellen, dass anstelle des Aufhebungsvertrags eine betriebsbedingte Kündigung hätte ausgesprochen werden können:

§ (…) Beendigung

  • Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des … sein Ende finden wird/sein Ende gefunden hat.
  • Von einer andernfalls zwingend notwendigen und sozial gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung wurde Abstand genommen, um das weitere Berufsleben des Arbeitnehmers nicht zu beeinträchtigen.

Wichtiger Hinweis: Achten Sie auch auf den im Aufhebungsvertrag angegebenen Beendigungszeitpunkt. Dieser sollte nicht vor Ende der eigentlichen Kündigungsfrist liegen. Andernfalls ruht der Arbeitslosengeldanspruch bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der eigentlich geltenden Kündigungsfrist geendet hätte.