Neu! Ein Aufhebungsvertrag ist zukünftig wieder ohne eine Sperre beim Arbeitslosengeld möglich. Möglich macht dies ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG). Der Aufhebungsvertrag wird arbeitsrechtlich dadurch für Sie als Arbeitgeber wieder interessant.
BSG,
Urteil vom 12. Juli 2006,
Az.: B 11a AL 47/05 R
|
Aufhebungsvertrag bald wieder lukrativ
Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts ist nicht nur von entscheidender Bedeutung für den Arbeitnehmer, sondern auch für Sie und Ihre Personalpolitik. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt für Sie am unproblematischsten durch einen Aufhebungsvertrag. Der Nachteil für den Arbeitnehmer: Sie befürchten, dann eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld zu erhalten.
So jedenfalls nach der bisherigen gängigen "Sperrzeit-Praxis" der Agenturen für Arbeit. Diese gilt jedoch nach der vorliegenden Entscheidung nicht uneingeschränkt. Liegen bei dem betreffenden Arbeitnehmer die Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung vor, kann nicht mehr automatisch eine Sperrzeit verhängt werden.
Musterklausel "Aufhebungsvertrag"
Mit folgender Klausel können Sie im Aufhebungsvertrag klarstellen, dass anstelle des Aufhebungsvertrags eine betriebsbedingte Kündigung hätte ausgesprochen werden können:
§ (…) Beendigung
|
Wichtiger Hinweis: Achten Sie auch auf den im Aufhebungsvertrag angegebenen Beendigungszeitpunkt. Dieser sollte nicht vor Ende der eigentlichen Kündigungsfrist liegen. Andernfalls ruht der Arbeitslosengeldanspruch bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der eigentlich geltenden Kündigungsfrist geendet hätte.