Aufhebungsvertrag und Abfindung

Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass in jedem Aufhebungsvertrag auch die Zahlung einer Abfindung vereinbart sein muss. Also Geld gegen Arbeitsplatz: ein immer noch verbreiteter Irrglaube.

Es ist nämlich keineswegs so, dass jeder Aufhebungsvertrag mit der Zahlung einer Abfindung verbunden sein muss. Die Zahlung einer Abfindung ist bei einem Aufhebungsvertrag absolut keine Pflicht. Es ist ausschließlich Verhandlungssache, ob der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt oder nicht.

Denn ein Anspruch auf eine Abfindung existiert nur in wenigen Ausnahmefällen, beispielsweise, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung verspricht oder sich ein Anspruch aus einem Sozialplan ergibt.

Beispiel für einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung:

Ein Arbeitnehmer ist in der Vergangenheit dadurch aufgefallen, dass er mehrfach zu spät zur Arbeit gekommen ist und dafür auch bereits drei Abmahnungen in den vergangenen zwei Monaten erhalten hat. Der Arbeitnehmer hat eigentlich auch gar keine Lust mehr, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Mehr noch: Er hat ab dem Ersten des Folgemonats bereits einen neuen Job. Deshalb vereinbaren der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag. Eine Abfindung sieht das Schriftwerk allerdings nicht vor und das ist auch völlig in Ordnung.

Denn es gibt eine ganze Reihe von Fällen, in denen der Arbeitgeber sich weigern wird, eine Abfindung zu zahlen:

  1. Der Arbeitnehmer bittet um eine einvernehmliche Vertragsaufhebung.
  2. Der Arbeitnehmer kündigt selbst sein Arbeitsverhältnis.
  3. Das Arbeitsfeld besteht noch keine sechs Monate. Hier besteht nämlich kein Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer.
  4. In dem Fall, dass der Arbeitnehmer eine ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung widerstandslos hinnimmt.

Außerdem gilt folgendes: Die Höhe der Abfindung ist frei verhandelbar. Zu berücksichtigen ist dabei

  • die Beschäftigungszeit des Mitarbeiters,
  • sein regelmäßiges Gehalt,
  • die Möglichkeiten in einem etwaigen Kündigungsschutzprozess sowie
  • sein Verhandlungsgeschick.

Häufig wird dabei für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt zugrunde gelegt.

Die Pflicht zur Abfindungszahlung

Arbeitnehmer haben einen (seltenen) gesetzlichen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch entsteht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, wenn der Gekündigte nicht bis zum Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist schriftlich Klage auf Feststellung vor dem Arbeitsgericht erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Weitere Voraussetzungen dieses Abfindungsanspruchs sind, dass

  1. die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe gestützt ist und
  2. der Arbeitgeber den Mitarbeiter in der Kündigungserklärung darauf hingewiesen hat, dass die Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse erfolgt ist und
  3. er bei einem Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Die Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs beträgt nach dem Gesetz 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat.

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