Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Beachten Sie diese Aufklärungspflichten

In vielen Fällen ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sinnvoller als der Ausspruch einer Kündigung. Oftmals wird gerade angesichts der Rechtsprechung zur Kündigung bei Bagatelldelikten ein Aufhebungsvertrag infrage kommen. Dabei haben Sie als Arbeitgeber zwar Aufklärungspflichten zu beachten, diese sind aber nicht unbegrenzt.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in dieser Entscheidung zwei Punkte thematisiert, die beide für Arbeitgeber von Bedeutung sind:

1. Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Drohung mit Kündigung ist o. k.
Zum Abschluss des Aufhebungsvertrages kam es deshalb, weil der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin mitgeteilt hat, dass das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall beendet werden würde, entweder durch Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung.

Wegen dieser Drohung erklärte die Arbeitnehmerin die Anfechtung des Aufhebungsvertrages. Allerdings ohne Erfolg. Die Richter stellten fest, dass es sich zwar um eine Drohung gehandelt habe, diese war jedoch nicht widerrechtlich. Denn der Arbeitgeber war in der konkreten Situation berechtigt gewesen, auch eine Kündigung auszusprechen. Daher könne er diese auch androhen.

Lassen Sie sich in vergleichbaren Situationen nicht verunsichern. Sie machen sich weder strafbar, noch müssen Sie die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages befürchten, wenn Sie mit einer Kündigung drohen, zu der Sie in der konkreten Situation berechtigt sind.

2. Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Das sind Ihre Aufklärungspflichten
Das Gericht hat weiter festgestellt, dass zu Ihren Aufklärungspflichten der Hinweis gehören kann, dass beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld eintreten kann. Das würde sich schon aus den Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers ergeben. Das Gericht hat aber weiter zugunsten der Arbeitgeber ausgeführt, dass Sie nicht verpflichtet sind den Mitarbeiter darüber zu informieren, dass er sich gegen einen Aufhebungsvertrag schwerer wehren kann als gegen eine Kündigung. (LAG Berlin-Brandenburg, Az. 2 Sa 526/10)

Tipp für Arbeitgeber: Zusätzlich sollten Sie den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er verpflichtet ist, sich innerhalb von 3 Tagen bei der Agentur für Arbeit zu melden. Diese Entscheidung hat noch einmal bestätigt, dass ein Aufhebungsvertrag in vielen Fällen ein probates Mittel zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist. Für die Mitarbeiter ist es schwieriger, sich gegen den zweiseitig vereinbarten Aufhebungsvertrag zu wehren, als gegen die einseitig ausgesprochene Kündigung.