Aufhebungsvertrag – Freistellung von der Arbeitsleistung und Beitragspflicht

Der GKV-Spitzenverband hat sich in einem Besprechungsergebnis dazu geäußert, wie sozialversicherungsrechtlich bei der Freistellung von Arbeitnehmern von der Arbeitsleistung zu verfahren ist. Strittig ist hierbei unter anderem die Frage bei Aufhebungsverträgen gewesen, ob die Beitragspflicht mit dem Tag der Freistellung endet oder mit Ende der Entgeltzahlung.

Aufhebungsvertrag und Beitragspflicht
Bislang wurde bei der Freistellung von Arbeitnehmern von der Arbeitsleistung bei Aufhebungsverträgen oder Abwicklungsverträgen sozialversicherungsrechtlich die Auffassung vertreten, dass das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zu dem Zeitpunkt endet zu welchem die tatsächliche Arbeitsleistung endet.

Grundlage für diese Auffassung war die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zum leistungsrechtlichen Beschäftigungsbegriff bei der Sperrzeitenregelung der Arbeitslosenversicherung.

Hierbei wurde davon ausgegangen, dass bei einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, z.B. bei einem Aufhebungsvertrag (oder Abwicklungsvertrag), das Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten (tatsächlichen) Arbeitstag endet. Denn dadurch endet zu diesem Zeitpunkt auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers sowie die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers.

Aufhebungsvertrag: Urteil des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht hat bereits im September 2008 in einem Urteil dieser Auffassung widersprochen. Es vertrat vielmehr die Auffassung, dass die Versicherungspflicht und damit die Beitragspflicht Beschäftigter mit dem Ende der Beschäftigung endet. Die Bewertung des Beschäftigungsverhältnisses vollzieht sich dabei wesentlich nach dem Bestand des Rechtsverhältnisses.

Also hier anhand des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Somit endet das Beschäftigungsverhältnis nicht mit Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung durch eine vereinbarte Freistellung aufgrund eines Aufhebungsvertrages (Abwicklungsvertrages). Vielmehr orientiert sich das Ende des Beschäftigungsverhältnisses am Ende des entgeltlichen Arbeitsverhältnisses.

Die Sozialversicherungsträger folgen nunmehr der Auffassung des Bundessozialgerichts. Somit endet nunmehr ein Beschäftigungsverhältnis mit dem regulär vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn durch Aufhebungsvertrag (Abwicklungsvertrag) eine Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde.  

Aufhebungsvertrag: Beitragspflicht zur Sozialversicherung und Versicherungsschutz
Dies führt dazu, dass trotz der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Freistellung bei fortgezahlten Bezügen weiterhin Beitragspflicht zur Sozialversicherung besteht. Aufgrund der Beitragspflicht besteht ebenfalls Versicherungsschutz für den freigestellten Arbeitnehmer.