Aufhebungsvertrag: Auszubildende müssen einverstanden sein

Der Aufhebungsvertrag kann eine saubere Sache sein. Das gilt unter Umständen sowohl für den Betrieb als auch für Auszubildende. Er ist ein geeignetes Instrument, um ein Ausbildungsverhältnis, das beide Seiten nicht mehr wollen, unkompliziert zu beenden.

Normalerweise wird ein Ausbildungsverhältnis dadurch beendet, dass die Abschlussprüfung abgelegt wurde. Manchmal kommt es aber auch zur Kündigung – durch den Auszubildenden oder den Ausbildungsbetrieb. Es gibt aber auch Fälle, da ist ein Aufhebungsvertrag für die Beendigung der Ausbildung die Grundlage. 

Ein Aufhebungsvertrag unterscheidet sich vor allem in einem Punkt deutlich von der Kündigung: Beide Parteien müssen sich bereits im Vorfeld auf diese Variante geeinigt haben – sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der Auszubildende. Man muss sich also auf einen Vertragstext einigen, der für beide Seiten in Ordnung ist. Dazu gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Zu empfehlen ist allerdings, folgende Aspekte in den Aufhebungsvertrag aufzunehmen:

  • Datum der Beendigung
  • Resturlaub
  • Rückgabe von Firmeneigentum
  • Verschwiegenheitspflicht des Auszubildenden

Wichtig: Der Aufhebungsvertrag ist nach § 623 BGB schriftlich abzuschließen.  

Dann kommt ein Aufhebungsvertrag für Betrieb und Auszubildende in Frage:  

  1. Beide Seiten möchten die Ausbildung beenden, aber sich nicht den Makel einer Kündigung anheften. Durch einen Aufhebungsvertrag ist für den Außenstehenden das Signal von Einvernehmen gesetzt.
  2. Weder der Ausbildungsbetrieb noch der Auszubildende möchten nach der Beendigung rechtlichen Ärger. Der Aufhebungsvertrag schließt eine Kündigungsschutzklage aus.
  3. Der Auszubildende möchte unbedingt aus seinem Vertrag ausscheiden, aber keine 4-wöchige Kündigungsfrist beachten. Der Betrieb ist damit einverstanden und setzt einen Aufhebungsvertrag auf, der sofort zur Beendigung der Ausbildung führt.