Aufgepasst beim Aufhebungsvertrag und der Abfindung
Lesezeit: < 1 MinuteArbeitnehmer sollten sich unbedingt weiteren Rechtsrat einholen.
Diese Dinge sind auf jeden Fall zu beachten:
- Schriftform (§ 623 BGB): also schriftlich mit eigenhändigen Unterschriften mit vollständiger Unterschrift seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.1.2008, Az. 6 AZR 519/07.
- Belehrung über ein Widerrufsrecht, wenn der Aufhebungsvertrag nicht am Arbeitsplatz geschlossen.
- Auf Urlaubsansprüche kann nicht verzichtet werden, deshalb schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig Tatsachenvergleiche („…sind sich einig, dass der Urlaub in natura gewährt wurde…“).
- Es besteht eine Unmöglichkeit, auf tarifliche Ansprüche zu verzichten sofern es nicht vereinbart wird, erfolgt keine Vererbung einer Abfindungszahlung.
- Wird eine umfassende Ausgleichsklausel vereinbart, sollte das genau überlegt werden. Damit können keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.
- Steuerrecht: die Abfindungszahlung ist zu versteuern (§ 3, 34, 52 EStG).
- Mögliche Sperrfrist beim Bezug des Arbeitslosengeldes, es sei denn, für den Arbeitnehmer bestand ein wichtiger Grund zum Abschluss des Aufhebungsvertrags.
- Anrechnungsmöglichkeit der Abfindung auf das Arbeitslosengeld, insbesondere, wenn die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.
- Später einsetzende Arbeitslosengeldzahlung bei Urlaubsabgeltung: wird der Urlaub ausbezahlt, gibt es dementsprechend weniger Arbeitslosengeld.
- Meldung des Arbeitnehmers bei der Arbeitsagentur binnen drei Tagen, es sei denn, dass das Beendigungsdatum erst in mehr als drei Monaten liegt.
Bildnachweis: Joachim Lechner / adobe stock
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