Der Betriebsrat muss bei einer Einstellung beteiligt werden nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das gilt aber nur in größeren Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern.
Dann hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung eines Arbeitnehmers zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen.
Die Einstellung eines Arbeitnehmers liegt dann vor, wenn
- ein Arbeitsverhältnis begründet wurde oder/und
- der Arbeitnehmer die tatsächliche Beschäftigung bereits aufgenommen hat.
Es kommt also nicht darauf an, dass die Parteien einen schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen haben.
Eine Einstellung liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erscheint und mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers arbeitet.
Und nun stellen Sie sich Folgendes vor: Ein Arbeitnehmer hat seinen Arbeitsvertrag unterschrieben und hat damit natürlich auch einen Anspruch auf Beschäftigung.
Nun verweigert der Betriebsrat aber seine Zustimmung zur Einstellung. Damit ist eine Beschäftigung faktisch nicht möglich und der Arbeitnehmer kann dann Schadenersatz verlangen.
Natürlich kann der Arbeitgeber auch gegen die Entscheidung des Betriebsrates noch gerichtlich vorgehen, das muss er aber nicht. Und der Arbeitnehmer hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das gerichtlich durchsetzt.
Unterrichtung des Betriebsrats
Ein Betriebsrat kann sich zu einer geplanten Einstellung nur dann äußern, wenn er vom Arbeitgeber umfassend informiert wurde.
Dazu gehören sämtliche Daten, die dem Arbeitgeber bekannt sind. Auch die Bewerbungsunterlagen sind vorzulegen.
Zudem muss der Betriebsrat wissen, welche Auswirkungen die Einstellung haben wird und beispielsweise, auf welchem Arbeitsplatz der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll.
Erfolgt die Information durch den Arbeitgeber nicht rechtzeitig oder sind die Informationen unvollständig, liegt keine ordnungsgemäße Information des Betriebsrats vor.
Anhörungsfrist
Falls der Betriebsrat seine Zustimmung zu der Einstellung verweigern möchte, hat er dies seinem Arbeitgeber innerhalb einer Woche nach dessen Unterrichtung schriftlich mitzuteilen.
Diese Wochenfrist beginnt aber nur zu laufen, wenn eine ordnungsgemäße und vollständige Unterrichtung durch den Arbeitgeber vorlag.
Äußert sich trotz ordnungsgemäßer Unterrichtung der Betriebsrat nicht innerhalb der Woche, gilt die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt.
Zustimmungsverweigerung
Der Betriebsrat muss nicht zustimmen oder die Wochenfrist verstreichen lassen, er kann auch der geplanten Einstellung widersprechen.
Das wiederum ist allerdings nur möglich, wenn einer der Gründe des § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegen.
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