Ab Januar 2005 können Sie alle Unterlagen vernichten, die aus dem Jahr 1994 oder früher stammen – und unter die 6-jährige Aufbewahrungspflicht fallen:
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empfangene Geschäftsbriefe und Wiedergaben (Durchschriften/Kopien) der abgesandten Geschäftsbriefe (zum Beispiel Angebote),
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sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen (wie Preisverzeichnisse),
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Nachweise zu Investitionszulagen.
Achtung: Diese Unterlagen dürfen Sie laut dem „Brief-Berater“ nicht vernichten, wenn sie von Bedeutung sind für
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eine begonnene Außenprüfung,
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danach zu erwartende oder bereits schwebende Rechtsbehelfsverfahren,
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anhängige Steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Verfahren,
noch nicht abgeschlossene vorläufige Steuerfestsetzungen.
Ab Januar 2005 können Sie alle Unterlagen vernichten, die aus dem Jahr 1994 oder früher stammen – und unter die 6-jährige Aufbewahrungspflicht fallen:
- empfangene Geschäftsbriefe und Wiedergaben (Durchschriften/Kopien) der abgesandten Geschäftsbriefe (zum Beispiel Angebote),
- sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen (wie Preisverzeichnisse),
- Nachweise zu Investitionszulagen.
Achtung: Diese Unterlagen dürfen Sie laut dem „Brief-Berater“ nicht vernichten, wenn sie von Bedeutung sind für
- eine begonnene Außenprüfung,
- danach zu erwartende oder bereits schwebende Rechtsbehelfsverfahren,
- anhängige Steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Verfahren,
noch nicht abgeschlossene vorläufige Steuerfestsetzungen.
Nur Bilanzen, Buchführungsunterlagen, Buchungsbelege und Jahresabschlüsse müssen Sie 10 Jahre lang aufbewahren.