Auf eine Anrufungsauskunft des Finanzamts dürfen Sie sich verlassen

Sind Sie sich bei steuerlichen Fragen nicht sicher, wenn Sie beispielsweise bestimmte Entgeltbestandteile steuerlich behandeln müssen, können Sie dies über eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt klären.
Auf die erteilte Anrufungsauskunft dürfen Sie sich verlassen – selbst wenn sich später herausstellt, dass diese nicht korrekt war. Das bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung (16.11.2005, Az: VI R 23/02).

Finanzamt musste auf Nachforderung verzichten

Geklagt hatte ein Unternehmen, das in der Tourismus-Branche tätig ist. Die Mitarbeiter dieses Unternehmens erhielten Freiflüge und verbilligte Flüge. Im Rahmen einer Anrufungsauskunft wollte die Arbeitgeberin vom Finanzamt wissen, ob die Flüge mit 50 % des Sachbezugswerts abgesetzt werden könnten. Das Finanzamt bejahte dies.
Eine spätere Lohnsteuer-Außenprüfung kam aber zu dem Ergebnis, dass dieses Vorgehen nicht dem geltenden Recht entsprach. Das Finanzamt forderte den entsprechenden Lohnsteuer-Betrag nach. Das Arbeitgeberunternehmen hatte mit seiner Klage gegen die Nachforderung in allen Instanzen Erfolg. Arbeitgeber dürften sich, so der BFH, auf eine vom Finanzamt erteilte Anrufungsauskunft verlassen.
Eine Anrufungsauskunft gibt Ihnen Rechtssicherheit
Möchten Sie sich beispielsweise bei Zuwendungen Ihres Unternehmens an Mitarbeiter im Vorfeld absichern, erhalten Sie – wie es der BFH wieder in obigem Urteil bestätigt hat – durch eine so genannte Anrufungsauskunft nach § 42e Einkommensteuergesetz (EStG) die größtmögliche Rechtssicherheit. Beachten Sie dabei Folgendes:
  1. Den Antrag auf Anrufungsauskunft dürfen Sie in allen konkreten Fragen zum Lohnsteuerabzugsverfahren stellen.
  2. Die zuständige Anlaufstelle ist die Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle des Betriebsstättenfinanzamts.
  3. Sie dürfen den Antrag schriftlich oder mündlich stellen. Aus Beweis- und Sicherheitsgründen ist jedoch immer ein schriftliches Auskunftsersuchen empfehlenswert.
  4. Sie sind nicht verpflichtet, nach der Auskunft vorzugehen. Tun Sie es aber, können Sie später nicht mehr wegen unrichtig einbehaltener Lohnsteuer in Anspruch genommen werden.
  5. Gehen Sie nicht genau nach der Anrufungsauskunft vor, können Sie sich auch nicht darauf berufen.
Achtung: Gegen eine Anrufungsauskunft haben Sie keinen selbstständigen Rechtsbehelf. Einen förmlichen Rechtsbehelf (also Einspruch oder Klage) haben Sie erst, wenn beispielsweise ein Nachforderungs- oder Haftungsbescheid ergeht, weil Sie sich nicht nach der Auskunft gerichtet haben.