Auf abgewälzte Mautgebühr wird Umsatzsteuer fällig
Zunächst einmal ist der Spediteur der Schuldner der Mautgebühr. Da die Mautgebühr nicht mit Umsatzsteuer belastet ist, ist für ihn kein Vorsteuerabzug möglich. Belastet der Spediteur die Mautgebühr aber an Sie als seinen Kunden weiter (und erhöht er dadurch das Entgelt für seine Beförderungsleistung), unterliegt der insgesamt berechnete Betrag einschließlich weiterberechneter Mautgebühr der Umsatzsteuer. Es handelt sich bei der Mautgebühr nämlich nicht um einen von der Umsatzsteuer befreiten durchlaufenden Posten (Verfügung der OFD Hannover, DStR 2005, S. 113).
Umsatzsteuer weiterreichen
Entsprechend müssen Sie die Mautgebühr mit Umsatzsteuer weiterreichen – können aber aus der Rechnung des Spediteurs ebenfalls die Vorsteuer geltend machen. Berechnet Ihnen ein Spediteur die Mautgebühr ohne Umsatzsteuer weiter, weisen Sie ihn auf die oben genannte Verfügung hin und verlangen Sie eine Rechnung mit korrektem Umsatzsteuerausweis.
PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig!
Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut):
PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen?
Unterstützen Sie unser Ratgeberportal: