Auch Vorgesellschaften können Vorsteuer abziehen

Kann bereits Vorsteuer geltend gemacht werden, bevor eine GmbH ins Handelsregister eingetragen ist? Verträge können ja nicht ewig warten. Büro- und Produktionsräume, Geräte, Maschinen und Möbel - das alles muss schon angemietet oder gekauft werden.

In wirtschaftlichen Krisenzeiten kommt es immer wieder vor, dass leitende Angestellte eines Unternehmens, das nicht mehr zu retten ist, eine eigene Firma gründen. Meist entscheiden sie sich für eine GmbH, setzen den Gesellschaftsvertrag auf und lassen ihn beurkunden.

Bis die GmbH dann aber "richtig" an den Start gehen kann, dauert es noch ein Weilchen. Büro- und Produktionsräume, Geräte und Maschinen müssen aber vorher schon her. Die Gesellschafter schließen bereits Verträge. Dürfen sie auch schon Vorsteuer abziehen?

Vorsteuer und Unternehmensgründung
Ja, dürfen sie, wenn die Gesellschafter beabsichtigen, mit der GmbH später ausschließlich steuerpflichtige Umsätze zu erzielen. Dieser Umstand ist entscheidend. Ansonsten gehen Finanzamt und Finanzgerichte davon aus, dass die Vorgesellschaft und die GmbH identisch sind.

Die Vorgesellschaft (GmbH i.G.) wird mit der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages gebildet, und die notwendigen Erklärungen zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wurden abgegeben. In diesem Stadium kann die Vorgesellschaft bereits unternehmerisch tätig werden. Der Abzug der Vorsteuer steht der GmbH i.G. bereits in vollem Umfang zu. Mit der Eintragung ins Handelsregister existiert die Gesellschaft dann rechtlich.

Vorsteuer und Rechnungen
Bereits bei der Vorgesellschaft müssen die Rechnungen unbedingt an den richtigen Rechnungsempfänger – die GmbH i.G. – adressiert sein, nicht an einen der Gesellschafter.