Auch unsorgfältige Arbeitszeiterfassung kann zur Kündigung führen

Richtigerweise verstehen Arbeitsgerichte wenig Spaß, wenn es um Schummeleien bei der Arbeitszeiterfassung geht. In der Regel berechtigt das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung. Das LAG Rheinland Pfalz hat nun aber entschieden, dass selbst unsorgfältige Eintragungen ein Grund für eine fristlose Kündigung sein können. Lesen Sie hier, was dieses Urteil für Sie bedeuten kann.

Es ging um die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin, die sich für einen Tag 6 Stunden auf der vom Arbeitgeber dazu vorgesehenen Zeitsummenkarte aufschrieb, an dem sie gar nicht am Arbeitsplatz war. Der Arbeitgeber vermutete in diesem Fehler bei der Zeiterfassung einen Arbeitszeitbetrug und sprach daher eine fristlose Kündigung aus. Die Mitarbeiterin klagte gegen diese Kündigung. Sie argumentierte, es hätte als milderes Mittel auch eine Abmahnung gereicht. Denn sie sei wegen verschiedener Mobbinghandlungen physisch destabil gewesen; daher sei ihr der Fehler unterlaufen. Die Richter beim LAG konnte sie damit nicht überzeugen; sie verlor in der zweiten Instanz beim Landesarbeitsgericht (LAG Rheinland-Pfalz, 15. 11. 2012, Az.:10 Sa 270/12).

Vorsätzlich falsche Arbeitszeiterfassung ermöglicht Kündigung

Die Richter stellen zunächst fest, dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht, die Arbeitszeit korrekt und sorgfältig zu erfassen, ein Grund für eine fristlose Kündigung sein kann. In dem entschiedenen Fall gingen die Richter davon aus, dass die Arbeitnehmerin zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, weil sie die Eintragungen (offensichtlich) nicht zeitnah im Zusammenhang mit geleisteter Arbeit vornahm.

Das Gericht war der Ansicht, der Arbeitgeber habe von ihr erwarten können, dass sie ihre Arbeitszeiten jeweils tagesaktuell in die Karte eintrage, um zu verhindern, dass es zu Fehler kommt. Das menschliche Erinnerungsvermögen nehme mit zunehmendem Zeitablauf ab. Da sie die Zeitsummenkarte nicht zeitnah ausgefüllt habe, habe sie Fehleintragungen billigend in Kauf genommen. Und das mache für den Arbeitgeber das Festhalten an dem Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar.

Was dieses Urteil zur Arbeitszeiterfassung für Sie bedeutet

Man kann diesen Fall sicherlich auch anders beurteilen. Auf jeden Fall erhöhen Sie Ihre Chancen, im Falle eines Falles mit Ihrer Kündigung vor dem Arbeitsgericht durchzukommen, wenn Sie Ihre Mitarbeiter noch einmal ausdrücklich auf die Notwendigkeit zeitnaher Eintragungen in die Arbeitszeiterfassung hinweisen. Dazu können Sie z. B. eine Formulierung wie die folgende verwenden: Die Arbeitszeit ist grundsätzlich am Tage der geleisteten Arbeit zu erfassen. Spätere Eintragungen bringen die Gefahr von Fehlern mit sich, die zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung führen können.