LAG Mainz,
Urteil vom 02.12.2005,
Az.: 8 Sa 649/05
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Objektiver Pflichtverstoß ist ausreichend
Arbeitsverweigerung ist fast immer ein Grund abzumahnen. Weigert sich ein Mitarbeiter, Ihren Weisungen nachzukommmen, stellt das regelmäßig eine Vertragsverletzung dar, die Sie abmahnen können. Das gilt unabhängig davon, ob Ihrem Mitarbeiter das Fehlverhalten vorwerfbar ist oder nicht. Die Abmahnung hat nämlich keinen Strafcharakter, sondern soll den Arbeitnehmer vor weiterem vertragswidrigen Verhalten warnen.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn Ihre Anweisung nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt ist oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer nämlich berechtigt, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten. Vorliegend war alleine das Nichtaufladen der Rohre abgemahnt worden.
Selbst wenn das Fahrzeug tatsächlich aus Sicherheitsgründen nicht zum Transport geeignet gewesen wäre, hätte der Arbeitnehmer nur das Führen des Fahrzeugs, nicht jedoch das Aufladen der Rohre verweigern können.
Nur hier ist eine Abmahnung wirksam:
Beachten Sie für eine rechtssichere Abmahnung immer folgende Wirksamkeitsvoraussetzungen:
- Durch die Abmahnung soll das Fehlverhalten des Arbeitnehmers dokumentiert werden. Fassen Sie die Abmahnung immer schriftlich ab.
- Auf das konkrete Fehlverhalten (hier zum Beispiel die Arbeitsverweigerung) muss hingewiesen werden. Die Vertragsverletzung ist so genau wie möglich von Ihnen zu beschreiben.
- Das Verhalten des Arbeitnehmers muss beanstandet werden. Sie sollten die Formulierung also so wählen, dass aus ihr eindeutig hervorgeht, dass Sie das Fehlverhalten missbilligen.
Für den Fall der Wiederholung der Vertragsverletzung sind von Ihnen arbeitsrechtliche Konsequenzen wie ordentliche oder außerordentliche Kündigung anzudrohen.