Viele handwerkliche Berufe ohne Meisterbrief sind erst seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 2005 als selbstständige Tätigkeit anerkannt. Laut aktueller Handwerksordnung existieren neben den Ausnahmeregelungen für die Erlassung des Meisterbriefes bei dennoch vorhandener Qualifikation auch 53 Handwerksberufe, die keinen Meisterbrief benötigen, um mit dieser Tätigkeit selbstständig zu sein.
Darüber hinaus sind weitere 57 Gewerbe vorhanden, die sogar ohne Qualifikation die Selbstständigkeit ermöglichen. Dass jeder Handwerker in diesem Bereich seine Leistung mit jedem Auftrag erneut unter Beweis stellen muss, versteht sich von selbst. Dies ist auch der Grund, warum das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in Kraft getreten ist. Denn häufig war auch ein Meisterbrief nicht zwingend als qualitativer Maßstab aussagekräftig.
Auch wenn es nur noch 41 Vollhandwerke gibt, welche nur mit einem Meisterbrief über die Handwerkskammer zugelassen sind, können Ausnahmen auch in diesem Bereich bei der Handwerkskammer beantragt werden. Selbstständigkeit in Gewerben wie Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker ist nur mit einem Meisterbrief zulässig.
Die Zulässigkeit muss dabei von dem Handwerker glaubhaft dargelegt werden. Ein Verweis auf die jeweilige Handwerksordnung ist in diesem Fall nicht ausreichend. Wenn auch nicht der Meisterbrief vorausgesetzt wird, so muss der Handwerker eine sechsjährige Tätigkeit in dem Handwerk nachweisen, von denen er vier Jahre in leitender Position tätig war. In manchen Fällen wird eine Gesellenprüfung von der Handwerkskammer in Auftrag gegeben, welche mit anschließender Bewertung die Qualität des Handwerkers dokumentiert.
Mehrere Minderhandwerke ausüben
Der Bereich des Handwerkers ist sehr breit gefächert und schließt dabei auch die Handwerke mit ein, die keine besondere Qualifikation voraussetzen, sondern durch eine Lehre und entsprechende Erfahrung die Qualifikation automatisch gewährleisten. Auf diese Weise können Existenzgründer mehrere verschiedene Sparten dieser Handwerksgruppe gleichzeitig ausführen.
Dabei ist der Nachweis über eine Lehre inklusive Gesellenprüfung vorteilhaft, um eine objektive Einschätzung von Fachkräften parat zu haben. Besonders im Fall einer Selbstständigkeit sind diese Berufe ohne Meisterbrief in jedem Fall leichter ausführbar.
Handwerke wie Bodenleger, Betonbohrer, Metallschleifer oder Stoffmaler sind dabei gut geeignet, um ergänzend auch zu Handwerkstätigkeiten des § 18 Abs. 2 ausgeführt zu werden. Dabei existieren zu jedem Handwerksgewerbe auch oft mehrere Minderhandwerke, die in Verbindung zu dem jeweiligen Handwerk stehen.
In diesem Zusammenhang ist gerade für angehende Handwerker die Möglichkeit vorhanden, über ein Minderhandwerk in ein zulassungspflichtiges Handwerk zu wechseln oder auf diese Weise erste Erfahrungen zu sammeln. Vom Bodenleger zum Parkettleger bis hin zum Zimmerer ist damit der Weg vom Minderhandwerk zum umfassenden Handwerk mit Zulassungspflicht auch eine gute Möglichkeit, um verschiedenste Erfahrungen zu sammeln und spezialisiert anzuwenden.