Eine mittelbare Vertretung rechtfertigt laut einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein eine Befristung. Die befristete Beschäftigung als mittelbare Vertretung muss nicht zwingend mit der Abwesenheitsdauer des vertretenen Arbeitnehmers übereinstimmen. Sie können also mehrere Arbeitnehmer nacheinander als mittelbare Vertretung beschäftigen.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hielt dagegen die Befristung als mittelbare Vertretung für wirksam und wies die Klage ab.
Es habe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem elternzeitbedingten Ausfall und der befristeten Einstellung bestanden.
Die Aushilfslehrerin habe zulässigerweise die Kollegin vertreten, die wiederum die Arbeit der Lehrerin in Elternzeit übernommen habe.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.12.2005, Az.: 2 Sa 424/05 |
Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sind Sie als Arbeitgeber nicht verpflichtet, den zur Vertretung eingestellten Arbeitnehmer mit genau denjenigen Arbeiten zu beschäftigen, die der ausgefallene Mitarbeiter verrichtet hat.
Zusatz-Tipp
Die befristete Beschäftigung als mittelbare Vertretung muss nicht zwingend mit der Abwesenheitsdauer des vertretenen Arbeitnehmers übereinstimmen. Sie können also mehrere Arbeitnehmer nacheinander als mittelbare Vertretung beschäftigen.