Auch mittelbare Vertretung rechtfertigt Befristung

Eine mittelbare Vertretung rechtfertigt laut einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein eine Befristung. Die befristete Beschäftigung als mittelbare Vertretung muss nicht zwingend mit der Abwesenheitsdauer des vertretenen Arbeitnehmers übereinstimmen. Sie können also mehrere Arbeitnehmer nacheinander als mittelbare Vertretung beschäftigen.

Mitarbeiterin klagte gegen die mittelbare Vertretung als Befristungsgrund
Eine Arbeitnehmerin war auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags als schulische Lehrkraft angestellt.
Als Befristungsgrund gab ihr Arbeitgeber eine Elternzeitvertretung gemäß § 21 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) an.
Die Arbeitnehmerin hielt die Befristung aber für rechtswidrig, weil sie die sich in Elternzeit befindliche Lehrerin gar nicht vertreten habe.
Mangels entsprechender Ausbildung habe sie nämlich nicht die Schulfächer der ausgefallenen Lehrkraft unterrichten können. Diese seien von einer anderen Kollegin übernommen worden.
Die Mitarbeiterin beantragte deshalb beim Arbeitsgericht, den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses festzustellen.

Urteil des LAG Schleswig-Holstein
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hielt dagegen die Befristung als mittelbare Vertretung für wirksam und wies die Klage ab.

Es habe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem elternzeitbedingten Ausfall und der befristeten Einstellung bestanden.

Die Aushilfslehrerin habe zulässigerweise die Kollegin vertreten, die wiederum die Arbeit der Lehrerin in Elternzeit übernommen habe.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.12.2005, Az.: 2 Sa 424/05

Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sind Sie als Arbeitgeber nicht verpflichtet, den zur Vertretung eingestellten Arbeitnehmer mit genau denjenigen Arbeiten zu beschäftigen, die der ausgefallene Mitarbeiter verrichtet hat.

Zusatz-Tipp
Die befristete Beschäftigung als mittelbare Vertretung muss nicht zwingend mit der Abwesenheitsdauer des vertretenen Arbeitnehmers übereinstimmen. Sie können also mehrere Arbeitnehmer nacheinander als mittelbare Vertretung beschäftigen.