Auch freie Mitarbeiter können Urlaubsabgeltung verlangen

Auch als Selbstständiger können Sie unter Umständen Urlaubsabgeltung von Ihrem Auftraggeber verlangen. Als arbeitnehmerähnliche Person werden vor allem Heimarbeiter und Handelsvertreter (sog. Einfirmenvertreter) behandelt, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder wegen des Umfangs ihrer Inanspruchnahme nur für ein Unternehmen tätig werden können. Auf diese Weise haben Sie als Selbstständiger Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Aktueller Fall zur Urlaubsabgeltung für Selbstständige
Eine Arzthelferin war als Nachtwache in einer Klinik beschäftigt. Im Monat übernahm sie zwischen 10 und 18 Diensten, die pauschal vergütet wurden und für die sie sich zuvor im Schichtplan eingetragen hatte.
Nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verlangte Sie Urlaubsabgeltung. Die Klinik weigerte sich Urlaubsabgeltung zu zahlen, weil der Arzthelferin ein solcher Anspruch als freier Mitarbeiter nicht zustehe.
Urteil des BAG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sprach der Mitarbeiterin die begehrte Urlaubsabgeltung zu. Sie sei wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Klinik als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen.
Diese können genauso wie Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Urlaubsabgeltung verlangen.
BAG,
Urteil vom 15.11.2005,
Az.: 9 AZR 626/04
Selbstständig mit erhöhter Schutzbedürftigkeit
Das Arbeitsrecht nennt neben den Arbeitnehmern und Selbstständigen als 3. Gruppe die arbeitnehmerähnlichen Personen.
Diese stehen zwar nicht in einer persönlichen Abhängigkeit zum Arbeitgeber und sind deshalb auch keine Arbeitnehmer im klassischen Sinn.
Sie sind aber wirtschaftlich von einem Unternehmen abhängig und weisen daher eine vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit wie Arbeitnehmer auf.
Als arbeitnehmerähnliche Person werden vor allem Heimarbeiter und Handelsvertreter (sog. Einfirmenvertreter) behandelt, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder wegen des Umfangs ihrer Inanspruchnahme nur für ein Unternehmen tätig werden können.
  • Teilweise Gleichstellung
    Bei arbeitnehmerähnlichen Personen müssen Sie vor allem folgende arbeitsrechtlichen Regelungen beachten:
  • die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Rechtsstreitigkeiten mit dem Unternehmen (beim Einfirmenvertreter nur, wenn die monatliche Durchschnittsvergütung 1.000 € nicht überschreitet)
  • den Urlaubsanspruch, §§ 1 ff BUrlG
  • den Zeugnisanspruch, § 109 GewO
  • Entgeltfortzahlungsansprüche für Heimarbeiter nach §§ 10, 11 EFZG
  • die Vorschriften zum Arbeits- und Beschäftigungsschutz
  • Die Tariftätigkeit, denn mit Ausnahme der Einfirmenvertreter können auch die Rechtsverhältnisse der arbeitnehmerähnlichen Person zu ihrem Auftraggeber durch Tarifvertrag geordnet werden.

Keine Anwendung finden bei arbeitnehmerähnlichen Personen dagegen

  • das Kündigungsschutzgesetz und
  • der Sonderkündigungsschutz für Schwangere, Mütter und Schwerbehinderte.

Arbeitnehmerähnliche Personen bleiben "selbstständig" Auch lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich findet keine Angleichung mit Arbeitnehmern statt. Insoweit bleibt bei den arbeitnehmerähnlichen Personen der Status als Selbstständiger maßgebend.