Auch 2013 kein Sozialausgleich in der Krankenversicherung

Seit Jahren erheben einige Krankenkassen zusätzlich zu den Beitragssätzen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber ohnehin zu tragen haben, kassenindividuelle Zusatzbeiträge. Diese kassenindividuellen Zusatzbeiträge laufen jedoch nicht über die Lohnabrechnung im Betrieb, sondern fordern die Kassen direkt von den Beschäftigten. Eigentlich sollte es längst einen Sozialausgleich in der Krankenversicherung geben, doch dieser wird auch 2013 nicht erfolgen.

Da gerade Arbeitnehmer mit geringen Einkünften durch diese kassenindividuellen Zusatzbeiträge schlechter gestellt sind, soll eigentlich ein Sozialausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung stattfinden. Nachdem dieser bereits 2011 und 2012 nicht erfolgte, steht nun fest, dass auch in 2013 der Sozialausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht angewendet wird.

Sozialausgleich – was ist das?

Mit dem Sozialausgleich in der Krankenversicherung plante der Gesetzgeber, Versicherte, die Zusatzbeiträge zu ihrer Krankenkasse zu zahlen haben, nicht über Gebühr zu belasten. Der Sozialausgleich soll anhand des krankenversicherungspflichtigen Einkommens des Arbeitnehmers und einer neuen Rechengröße – dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag – einen Ausgleich für die hohe Beitragsbelastung für bestimmte Arbeitnehmer in der Krankenversicherung bewirken.

Kriterium für Zusatzbeitrag

Entscheidendes Kriterium für den Zusatzbeitrag ist die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Übersteigt dieser nämlich 2% der beitragspflichtigen Einnahmen des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung, so findet ein Sozialausgleich statt.

Die Folge des Sozialausgleichs ist, dass der Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung gesenkt wird und dementsprechend ein höheres Nettoentgelt für den Versicherten entsteht. Für das Jahr 2013 ist aber nun bekannt gegeben worden, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag 0 Euro beträgt. Dies bedeutet de facto, keine Anwendung des Sozialausgleichs im Jahr 2013. Arbeitnehmer, die Zusatzbeiträge zahlen müssen, bleibt somit lediglich die Möglichkeit, die Krankenkasse zu wechseln.

GKV-Monatsmeldungen müssen abgesetzt werden

Unbenommen von der faktischen Aussetzung des Sozialausgleichs in der Krankenversicherung 2013 fallen die damit einhergehenden Änderungen im DEÜV-Meldeverfahren seit 2012 trotzdem ins Gewicht, und die Arbeitgeber sind verpflichtet, neue GKV-Monatsmeldungen abzusetzen. Eigentlich sollten die Krankenkassen bereits seit 2012 Rückmeldungen zu den GKV-Monatsmeldungen in einigen Fällen senden. Ab 2013 besteht nunmehr neben mehrfachbeschäftigten Gleitzonenarbeitnehmern auch für mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer mit einem Gesamtentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen eine Rückmeldepflicht.