Häuslichkeit des Arbeitszimmers
Grundsätzlich gilt, dass die Abzugsbeschränkung der Arbeitszimmerregelung greift, wenn es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Handelt sich jedoch um ein außerhäusliches Arbeitszimmer können die Kosten dafür regelmäßig unbegrenzt abgezogen werden.
Fraglich ist nun, ob eine Häuslichkeit oder eine Außerhäuslichkeit gegeben ist, wenn die zweite Wohneinheit eines Zweifamilienhauses als Arbeitszimmer genutzt wird, während die erste Wohneinheit zu eigenen Wohnzwecken dient.
Außerhäuslichkeit: Über den Bürgersteig
Unter dem Aktenzeichen IX R 56/10 hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Abzugsbeschränkung der Arbeitszimmerregelung nicht greift, wenn der Steuerpflichtige, um von seinem Wohnbereich in die Büroräume zu gelangen, zunächst das Haus verlassen und eine auch von anderen Personen genutzte der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsfläche durchqueren muss.
In diesem Fall müsste der Steuerpflichtige zur Erreichung der weiteren (als Arbeitszimmer genutzten) Wohneinheit über den Bürgersteig gehen. Daher war eine Außerhäuslichkeit gegeben und die Abzugsbeschränkung kam nicht zum Zuge.
Privates Treppenhaus
Ganz aktuell hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 7/10 diesen Rechtsprechungsgedanken weitergeführt. Diesmal jedoch entschieden die Richter gegen den Steuerpflichtigen, weil dieser zum Betreten des Arbeitszimmers in der zweiten Wohneinheit des Zweifamilienhauses nicht über den öffentlichen Bürgersteig gehen musste, sondern ein privates Treppenhaus benutzen konnte.
Weil insoweit auf dem Weg zum Arbeitszimmer keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten genutzte Verkehrsfläche betreten werden musste, lag in diesem Fall wiederum ein häusliches Arbeitszimmer vor, weshalb die Abzugsbeschränkung greift.