Arbeitszeugnis nach erfolgloser Probezeit

In Deutschland hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen unbedingten gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis Dieses muss er allerdings verlangen. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis zwar langfristig angelegt wurde, aber nicht über die Probezeit hinaus weitergeführt wird. Dabei kann eine Trennung während oder am Ende der Probezeit nicht nur vom Arbeitgeber ausgehen, auch Arbeitnehmer entscheiden sich zunehmend zu diesem Schritt, wenn sie feststellen, dass die Realität im neuen Arbeitsverhältnis nicht ihren Vorstellungen und Erwartungen entspricht.

Wenn die Probezeit nicht so läuft, wie man sich das vorgestellt hat,
dann kann es zu einer schnelleren Trennung vom neuen Arbeitsverhältnis kommen, als gedacht. Es ist gut, wenn problematische Signale frühzeitig erkannt werden: 

  • Chemie zum Vorgesetzten oder den Kollegen stimmt nicht,
  • Aufgaben und Verantwortung entsprechen nicht den im Vorstellungsgespräch besprochenen Inhalten
  • Integration in das Team ist nicht gelungen,
  • fehlende Akzeptanz bei Kunden,
  • fachliche Kompetenz für das Aufgabengebiet ist nicht ausreichend
  • persönliche Gründe des Arbeitnehmers

Über klärende Gespräche können zwar gewisse Anfangsschwierigkeiten – beispielsweise eine unzureichende Einarbeitung – ausgeräumt werden, aber manchmal bleiben auf beiden Seiten trotzdem Zweifel oder Besorgnisse, dann kann es besser sein, sich zu trennen.

Probezeit = kurzes Arbeitsverhältnis
Bei einem kurzen Arbeitsverhältnis ist abzuwägen, welche Informationen in ein verlangtes qualifiziertes Arbeitszeugnis einfließen sollen. Auf jeden Fall muss über die Arbeitsaufgaben und bereits ausgeführten Tätigkeiten, in Abwägung ob und wie sie wirksam werden konnten, informiert werden. Wegen des Lern- und Einarbeitungscharakters der Probezeit dürften Ergebnisberichte nur selten vorkommen. Für die Länge des Arbeitszeugnisses gilt als Faustregel: je kürzer das Arbeitsverhältnis, umso kürzer der Zeugnistext, eine Seite ist ausreichend.

Verhältnismäßigkeit der Beurteilung im Arbeitszeugnis nach der Probezeit
Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung können hinsichtlich der eingeschränkten Beurteilungszeit nicht so umfangreich ausfallen, wie bei Arbeitszeugnissen für längere Arbeitsverhältnisse. Die Zuverlässigkeit dieser Beurteilungen in qualifizierten Arbeitszeugnissen, die über eine Zeit bis zu 6 Monaten ausgestellt werden, gilt angesichts des kurzen Zeitraums als eingeschränkt. Der Beurteilungsspielraum soll voll ausgeschöpft werden und das Können sowie der bis dahin einschätzbare Leistungsumfang müssen konkret beschrieben werden. Es darf aber keine Überbewertung geschehen, damit ein neuer Arbeitgeber nicht getäuscht wird.

Dies steht oft dem Wunsch des Arbeitnehmers nach einer sehr guten Beurteilung entgegen. Obwohl seine Bedenken verständlich sind, mit einem "nur“ zufrieden stellenden Arbeitszeugnis eine neue Arbeitsstelle zu finden. Der Arbeitnehmer darf aber auch nicht abqualifiziert werden, das würde seine beruflichen Chancen gefährden und der Zeugnisaussteller könnte schadenersatzpflichtig werden.

Nach der Probezeit Trennungsgrund differenzieren
Wurde die Probezeit aus Sicht des Arbeitgebers nicht bestanden, wird im Arbeitszeugnis dieser Aspekt nicht dargestellt (vergleichbar einer nicht bestandenen Prüfung). Da aber in der Beurteilung (Leistung, Verhalten) gewisse Ausführungen nicht vermeidbar sind (Wahrheitspflicht), kann ein qualifiziertes Arbeitszeugnis für eine Probezeit auch nachteilig für die berufliche Zukunft sein. In so einem Fall darf demjenigen durchaus empfohlen werden, auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu verzichten und stattdessen ein einfaches Zeugnis zu wählen.

Trennt sich der Arbeitnehmer während der Probezeit aber aus anderen persönlichen Gründen (zum Beispiel plötzlicher Pflegefall im engsten Familienkreis), dann kann eine entsprechende Erwähnung durchaus im Interesse des Arbeitnehmers liegen, weil dadurch negative Interpretationen ausgeschlossen werden können.