Arbeitszeugnis: Müssen Elternzeiten erwähnt werden?
Grundsätzlich darf die Elternzeit nicht ins Arbeitszeugnis aufgenommen werden. Durch das Zeugnis soll der Arbeitgeber seinem ehemaligen Arbeitnehmer seine Leistung bescheinigen bzw. dem neuen Arbeitgeber zeigen, "was der Mitarbeiter auf der Pfanne hat".
Die Elternzeit ist hierfür aber erst mal irrelevant. Sie sagt ja nichts über die Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Mitarbeiters aus.
Eine Ausnahme von der Nichterwähnung der Elternzeit im Arbeitszeugnis wird aber dann gemacht, wenn sich die Ausfallzeit als eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Die Ausfallzeit muss also nach Lage und Dauer erheblich sein.
Bei einer Nichterwähnung würde beim neuen Arbeitgeber der Eindruck erweckt werden, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung – was so ja nicht stimmt.
Leider gibt es aber keine klare Grenze dafür, ab wann die Unterbrechung denn "erwähnenswert" wird. Das BAG hat bei einer Ausfallzeit von 2/3 der Beschäftigungszeit allerdings einmal eine wesentliche Unterbrechung angenommen (BAG, 10. 5. 2005, 9 AZR 261/04).
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