Arbeitszeugnis-Inhalt: Wettbewerbsverbot im Arbeitszeugnis (Teil 8)

Wettbewerbsabrede oder Wettbewerbsverbot heißt, dass ein Arbeitnehmer während seines Beschäftigungsverhältnisses zu seinem Arbeitgeber nicht als Konkurrent im gleichen Geschäftsfeld auftreten darf. Nebenbeschäftigungen müssen vom Arbeitgeber grundsätzlich genehmigt sein, sie werden üblicherweise bereits im Arbeitsvertrag geregelt. Als Grundlage dienen hier im HGB die §§ 74 ff.

Und auch nach dem vertraglichen Beschäftigungsende greift noch ein so genanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Das heißt, der nun ehemalige Arbeitnehmer darf auch eine gewisse Zeit lang nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen kein Konkurrenzgeschäft im Geschäftszweig seines ehemaligen Arbeitgebers betreiben. Dafür zahlt der Arbeitgeber dann eine vertraglich vereinbarte Karenzentschädigung.

Wettbewerbsverbot nicht im Arbeitszeugnis erwähnen
Ein Wettbewerbsverbot gehört grundsätzlich nicht zum erforderlichen Zeugnisinhalt und wird deshalb auch im Arbeitszeugnis nicht erwähnt. Es steht in keinem Zusammenhang mit der Art der Beschäftigung, mit den Leistungen und dem Verhalten des Arbeitnehmers. Es könnte möglich sein, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Personalauswahlverfahrens Nachteile bekommt, weil er als "vermeintlicher Konkurrent“ nicht berücksichtigt wird, wenn im Arbeitszeugnis ein Wettbewerbsverbot (Wettbewerbsabrede) erwähnt wird.

Einzige Ausnahme
Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers selbst, darf der Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot im Arbeitszeugnis erwähnen. 

Empfehlung zum Wettbewerbsverbot im Arbeitszeugnis
Als Arbeitgeber sollten Sie sich diesen Wunsch Ihres Arbeitnehmers schriftlich bestätigen lassen, damit Ihnen im Nachhinein keine Probleme entstehen können. Damit schließen Sie aus, dass Ihr ehemaliger Arbeitnehmer im Falle von Bewerbungsproblemen Sie wegen dieses Themas nicht verklagen kann.