Das sah das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz ebenso und wies die Zeugnisberichtigungsklage ab. Der Mitarbeiter habe keine Umstände nachgewiesen, die eine mehr als durchschnittliche Beurteilung rechtfertigen würden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2007, Az.: 7 Sa 992/06)
Mit „Durchschnitt“ sind Sie auf der sicheren Seite
Will ein Arbeitnehmer in seinem Arbeitszeugnis eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung erreichen, muss er im Streitfall die Tatsachen beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Haben Sie dagegen „unterdurchschnittlich“ benotet, tragen Sie als Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass Ihr Mitarbeiter nicht einmal durchschnittlich gearbeitet hat.
Tipp: War die Leistung nicht überragend, sind Sie sind immer auf der sicheren Seite, wenn Sie dem Mitarbeiter im Arbeitszeugnis eine durchschnittliche Leistung (= Note 3) attestieren. Dann muss der Mitarbeiter beweisen, besser gewesen zu sein – gerade bei kurzen Beschäftigungszeiten meist ein hoffnungsloses Unterfangen.
Verwenden Sie diese Formulierungen
Für die so genannte „Zufriedenheitsformel“ hat sich in der Praxis folgende Notenskala entwickelt, die Sie in einem Arbeitszeugnis verwenden sollten:
1
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Mit seiner Leistung waren wir stets außerordentlich zufrieden.
oder
Seine Aufgaben erledigte er stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.
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2
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Seine Aufgaben erledigte er stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
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3
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Seine Aufgaben erledigte er zu unserer vollen Zufriedenheit. (= Durchschnitt!)
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4
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Seine Aufgaben erledigte er zu unserer Zufriedenheit.
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5
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Seine Aufgaben erledigte er im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit.
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