Arbeitszeugnis: Der Arbeitgeber ist an den Text gebunden
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die ihr Zeugnis wegen eines Rechtschreibfehlers sowie dem Eintrag eines falschen Geburtsortes zur Korrektur zurückgereicht hatte. Als sie das Zeugnis jedoch wieder bekam, war aus dem "stets einwandfrei" als Beurteilung ihres Verhaltens nun ein schlichtes "einwandfrei" geworden. Dies hat die Arbeitnehmerin nicht hingenommen und mit Erfolg geklagt.
Nach dem Bundesarbeitsgericht ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein "neues" Zeugnis auszustellen, wenn das erteilte Zeugnis in Form und Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen entspricht. Bei der Erstellung des neuen Zeugnisses ist der Arbeitgeber aber an den bisherigen und vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden, sofern nicht nachträgliche Umstände bekannt werden, die eine andere Bewertung der Leistung oder des Verhaltens des Arbeitnehmers rechtfertigen würden.
Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 21. Juni 2005; Aktenzeichen: 9 AZR 352/04
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