Und: Das Zeugnis darf geknickt werden, um es mit der Post zu verschicken. Es muss dann aber noch kopierfähig sein. Mit anderen Worten: Die Knicke dürfen auf der Kopie nicht zu sehen sein (BAG, Az: 9 AZR 893/98)
Ihre Mitarbeiter können von Ihnen ein Arbeitszeugnis verlangen, das nicht nur inhaltlich, sondern auch rein äußerlich ordnungsgemäß ist. Das bedeutet, dass es auf Firmenbogen geschrieben sein muss. Es muss nicht unbedingt vom Geschäftsführer oder Inhaber des Unternehmens unterschrieben sein. Es genügt, wenn ein höherrangiger Vorgesetzter des Mitarbeiters oder ein Prokurist das Zeugnis unterzeichnet.
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