In dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ging es um die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin, die bereits einmal eine Abmahnung wegen Falscheingaben bei der Arbeitszeiterfassung erhalten hatte. Nachdem sie ihren Arbeitsplatz zur Mittagszeit verlassen hatte, ohne die Zeiterfassung zu betätigen, reichte eine Justizangestellte am nächsten Tag einen von ihr unterschriebenen Korrekturbeleg ein mit dem Vermerk "Geht 14:00".
Der Arbeitgeber sah hierin den Versuch, tatsächlich nicht geleistete Arbeitszeiten vorzutäuschen. Er sprach deshalb eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Die Mitarbeiterin erhob hiergegen Kündigungsschutzklage, verlor aber letztendlich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG Rheinland-Pfalz vom 11.05.2012, 9 Sa 676/11).
Vorsicht, wenn bereits eine Abmahnung wegen nicht korrekter Arbeitszeiterfassung ausgesprochen wurde
Entscheidend war nach Ansicht der Richter, dass wegen eines vergleichbaren Verstoßes bereits einmal eine Abmahnung ausgesprochen worden war. Vor diesem Hintergrund brauchte der Arbeitgeber jetzt nicht erneut abzumahnen.
Sie stellten darauf ab, dass der Arbeitgeber nicht erwarten kann, dass ein Mitarbeiter, der bereits einmal vergeblich abgemahnt worden war, den gleichen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht zum dritten Mal begehen würde. Als Warnfunktion habe auch die erste Abmahnung bereits ausgereicht. Da diese Warnfunktion nicht gewirkt hat, ist eine zweite Warnung nach Ansicht der Richter nicht erforderlich gewesen.
Die Richter bestätigten in diesem Fall auch die fristlose Kündigung. Offensichtlich sah man in dem zweiten vorsätzlichen Verstoß gegen die Bestimmungen zur Bedienung der Arbeitszeiterfassung einen so schwerwiegenden Verstoß, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, das Ende der Kündigungsfrist abzuwarten.
Was dieses Urteil zur Arbeitszeiterfassung indirekt für Sie bedeutet
Indirekt bedeutet dieses Urteil, dass für Fehler bei der Arbeitszeiterfassung zunächst eine Abmahnung vor der Kündigung erforderlich ist. Dies kann man zwar auch anders sehen. Wenn Sie aber sicher gehen wollen, sollten Sie jedoch zunächst mit einer Abmahnung reagieren. Vergessen Sie dabei nicht, Datum und Uhrzeit des Pflichtverstoßes genau zu beschreiben und für den Wiederholungsfall die Kündigung anzudrohen.