Arbeitszeitbetrug: Dann wird es eng in der Ausbildung
Auszubildende, die gerade von der Schulbank kommen, haben zum Thema Arbeitszeit häufig eine lockere Einstellung. Manch einer war bereits zu Schulzeiten volljährig und hat sich, wenn man morgens nicht so richtig aus dem Bett kam, die schriftliche Entschuldigung für seinen Lehrer selbst geschrieben.
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Der Lehrer hat sich dann häufig seinen Teil gedacht, in der Regel waren ihm aber die Hände gebunden, etwas dagegen zu unternehmen. Das sieht jetzt in der Ausbildung ganz anders aus.
Pflichten des Auszubildenden
Als Ausbildungsbetrieb zahlen Sie die Vergütung Ihrer Auszubildenden grundsätzlich – und zwar während der Arbeitszeit, während der Berufsschulzeiten, an Wochenenden und an Feiertagen und natürlich auch im Krankheitsfall (zumindest in den ersten sechs Wochen). Sie erwarten dafür im Gegenzug, dass ihr Azubi seine Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag erfüllt.
Dazu gehören das Erscheinen im Betrieb, das Erledigen der Aufgaben, die an ihn herangetragen werden, und das Erlernen der Tätigkeiten zur Erlangung der beruflichen Handlungskompetenz. Gibt der Azubi nur vor, dies im ausreichenden Maße zu tun, handelt aber anders, dann entscheidet er sich ganz bewusst dafür, den eigenen Ausbildungsbetrieb zu betrügen.
Wenn es der Azubi an der Stechuhr nicht so genau nimmt
Ein klassischer Fall: Ein Azubi macht früher Feierabend und beauftragt einen Kollegen, für ihn an der Stechuhr bzw. an der elektronischen Arbeitszeiterfassung "auszustempeln". Das bedeutet: Die Arbeits- und Ausbildungszeit zwischen tatsächlichem Feierabend und dem Ende der erfassten Arbeitszeit wird bezahlt, obwohl der Azubi seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.
Im Gegensatz zur lockeren Schulzeit früher muss der Azubi – kommt man ihm auf die Schliche – nun mit einigen Unannehmlichkeiten zu tun haben. Diese können von einem ernsten Gespräch, über eine Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung führen.
Fazit
Es ist daher besonders wichtig, die jungen Menschen zu Beginn ihrer Ausbildung darauf hinzuweisen, dass solche und ähnliche Formen des Arbeitszeitbetrugs gravierende Folgen haben können und in etwa mit Diebstahl gleichzusetzen ist. Wer so handelt, der riskiert die Fortsetzung seiner Ausbildung. Bei eindeutigen Fällen mit Betrugsabsicht kann sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich sein.
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