Arbeitszeit: Höchstens 48 Stunden pro Woche
Lesezeit: < 1 MinuteNach § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG in der seit 01.01.2004 gültigen Fassung dürfen Tarifverträge eine Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden pro Tag vorsehen, sofern in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.
Dabei darf die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Durchschnitt über 12 Monate höchstens 48 Stunden pro Woche betragen. Das gilt auch, wenn der maßgebliche Tarifvertrag vor dem 01.01.2004 geschlossen wurde (BAG, 24.01.2006, 1 ABR 6/05).
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