Arbeitsvertrag und Befristungsabrede

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag abschließen, müssen Sie bei einer Befristungsabrede die Formalitäten beachten, da sonst die Befristung nicht wirksam wird. Zuerst einmal ist eine schriftliche Vereinbarung vonnöten, § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Die Schriftform ist nicht nur für den Arbeitsvertrag, sondern auch die Befristungsabrede nötig. Zur Einhaltung ist es erforderlich, dass beide Parteien auf demselben Schriftstück, respektive dem jeweils identischen Dokument für die andere Partei eigenhändig (kein Faksimile, keine Stempel), unterschreiben. Die Unterschriften müssen aber nicht zeitgleicht geleistet werden.

Sie können Ihrem Mitarbeiter auch ein unterschriebenes Angebot zuschicken, welches dieser unterschreibt und zurückschickt. Ein Beispiel für die Befristung per Post:
Sie haben eine Aushilfe mit einem befristeten Arbeitsvertrag für zwölf Monate eingestellt und sind mit ihrer Arbeit überaus zufrieden. Also schicken Sie ihr zwei Monate vor Ablauf der Befristungszeit ein Angebot, die Befristung um weitere zwölf Monate zu verlängern.

Ihr Mitarbeiter unterschreibt und schickt den Brief zurück. Später ist er der Auffassung, sein Arbeitsvertrag sei unbefristet, da der Briefwechsel die Schriftform nicht erfülle. Tut sie aber doch. Der Arbeitsvertrag ist und bleibt befristet, da der Mitarbeiter das unterschriebene schriftliche Angebot angenommen hat (Bundesarbeitsgericht (BAG), 26.07.2006, Az. 7 AZR 514/05).

Vorsicht: Beschäftigen Sie Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsverhältnis erst nach dem Erhalt des beiderseitig unterschriebenen Arbeitsvertrages! Sonst ist die Befristung nur mündlich vereinbart, in anderen Worten, unwirksam – und es kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande (BAG, 01.12.2004, Az. 7 AZR 198/04).