Businesstipps Recht

Arbeitsverhältnis: Kündigung wegen Anzeige gegen Chef ist berechtigt

Erstattet ein Arbeitnehmer eine unberechtigte Strafanzeige gegen Sie, begeht er einen erheblichen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dies berechtigt Sie zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Anzeige in der Absicht erstattet wurde, Sie zu schädigen. Ein Indiz kann hierfür sein, dass Ihr Arbeitnehmer nicht vorab versucht hat, die Angelegenheit mit Ihnen zu klären.

Arbeitsverhältnis: Kündigung wegen Anzeige gegen Chef ist berechtigt

Ein Arbeitnehmer war bei einer sozialen Einrichtung beschäftigt. Im März 2000 erstattete er gegen den Leiter der Einrichtung Strafanzeige. Er beschuldigte ihn, Gelder veruntreut zu haben. Das Strafverfahren wurde jedoch wenig später eingestellt, da die Behörde dem Leiter nicht nachweisen konnte, dass er Gelder tatsächlich veruntreut hatte.
Als der Arbeitgeber von der Strafanzeige erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Er sah in der unberechtigten Strafanzeige, die aus seiner Sicht nur erfolgt war, um ihm zu schaden, einen schwerwiegenden Vertrauensbruch. Insbesondere auch deshalb, weil der Arbeitnehmer sich vor der Anzeige nicht mit ihm in Verbindung gesetzt hatte, um den Sachverhalt intern zu klären. Der Arbeitnehmer bestritt eine Schädigungsabsicht und zog vor das Bundesarbeitsgericht.

Die Erfurter Richter urteilten, dass eine leichtfertig gestellte, falsche Strafanzeige eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen kann. Dies gelte um so mehr, wenn ein Arbeitnehmer keine interne Klärung herbeiführe und zu erwarten ist, dass der Arbeitgeber den Anschuldigungen nachgeht. Eine derartige Pflichtverletzung könne einen Arbeitgeber zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.
Ob der Arbeitnehmer tatsächlich mit Schädigungsabsicht gehandelt hatte, oder ob er die Angelegenheit hätte intern regeln können, blieb jedoch ungeklärt. Deshalb verwies das BAG den Fall zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht.BAG 3.7.2003, 2 AZR 235/02

PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig!

Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut):

Bitte warten...

PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen?

Unterstützen Sie unser Ratgeberportal: