Arbeitsverhältnis: Kündigung wegen Anzeige gegen Chef ist berechtigt
Als der Arbeitgeber von der Strafanzeige erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Er sah in der unberechtigten Strafanzeige, die aus seiner Sicht nur erfolgt war, um ihm zu schaden, einen schwerwiegenden Vertrauensbruch. Insbesondere auch deshalb, weil der Arbeitnehmer sich vor der Anzeige nicht mit ihm in Verbindung gesetzt hatte, um den Sachverhalt intern zu klären. Der Arbeitnehmer bestritt eine Schädigungsabsicht und zog vor das Bundesarbeitsgericht.
Die Erfurter Richter urteilten, dass eine leichtfertig gestellte, falsche Strafanzeige eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen kann. Dies gelte um so mehr, wenn ein Arbeitnehmer keine interne Klärung herbeiführe und zu erwarten ist, dass der Arbeitgeber den Anschuldigungen nachgeht. Eine derartige Pflichtverletzung könne einen Arbeitgeber zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.
Ob der Arbeitnehmer tatsächlich mit Schädigungsabsicht gehandelt hatte, oder ob er die Angelegenheit hätte intern regeln können, blieb jedoch ungeklärt. Deshalb verwies das BAG den Fall zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht.BAG 3.7.2003, 2 AZR 235/02
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