Arbeitsvergütung: Wann auch Sie Mindestlöhne bezahlen müssen

Mindestlöhne verhindern den Beschäftigungsaufbau für Langzeitarbeitslose und Menschen mit geringer Qualifikation. Während die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns deshalb teilweise sehr vehement abgelehnt wird, halten immer mehr tarifliche Mindestlohnbestimmungen Einzug in die Unternehmen. Hier 2 aktuelle Beispiele.
Mindestlohn für Gebäudereiniger
Eine am 23. August 2006 vom Bundeskabinett beschlossene Ausweitung des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes (AEntG) soll auch im Gebäudereinigerhandwerk die Einhaltung von tariflichen Mindestlöhnen garantieren. Ausländische Gebäudereinigungsunternehmen, die Arbeitnehmer nach Deutschland schicken, müssen dann mindestens den jeweils hier geltenden Mindestlohn auszahlen – wie das schon heute in der Baubranche der Fall ist.
Das Inkraftreten der beschlossenen Änderung des Entsendegesetzes wird sich voraussichtlich bis Anfang 2007 strecken, weil der Gesetzesentwurf noch der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Voraussetzung für die Einführung eines einheitlichen Mindestlohns ist übrigens ein Mindestlohntarifvertrag und ein Antrag der beteiligten Tarifvertragsparteien auf eine so genannte Allgemeinverbindlichkeitserklärung.
Im Gebäudereinigerhandwerk sind diese Voraussetzungen größtenteils erfüllt. Der Rahmentarifvertrag (gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende) und der Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten (ausgenommen Lohngruppen 8 und 9) sind bereits seit dem 1. April 2004 allgemeinverbindlich.
Es ist anzunehmen, dass sich die Tarifvertragsparteien auch im Übrigen auf einheitliche Mindestarbeitsbedingungen einigen werden – allein schon um "billige" ausländische Konkurrenz vom Markt fernzuhalten.

Mindestlohn für Zeitarbeitnehmer
Der Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) haben mit der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) am 30. Mai 2006 einen Mindestlohntarifvertrag abgeschlossen. Danach müssen die beteiligten Zeitarbeitsunternehmen folgende Mindestvergütung beachten:

  West Ost
Seit 1.7.2006  7,00 Euro 6,10 Euro
Ab 1.1.2007  7,15 Euro 6,22 Euro
Ab 1.1.2008  7,31 Euro 6,36 Euro

Noch ist der Mindestlohntarifvertrag für die Zeitarbeit aber nicht wirksam. Denn sein Inkraftreten steht unter einer entscheidenden Bedingung: Der Tarifvertrag tritt erst in Kraft, wenn die Branche "Zeitarbeit" in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen und der Mindestlohntarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird. Damit wird allerdings in Kürze gerechnet.

Übrigens: Sollte der in der politischen Diskussion stehende gesetzliche Mindestlohn von 7,50 Euro eingeführt werden, hätten nach einer Untersuchung des Instituts für Arbeit und Technik 4,6 Mio. Arbeitnehmer – das sind 14,6 % der Beschäftigten in Deutschland – Anspruch auf eine Lohnerhöhung (Süddeutsche Zeitung vom 12./13. August 2006). Dies beträfe dann besonders Kleinbetriebe, in denen fast jeder 3. Arbeitnehmer weniger als 7,50 Euro verdient.