Arbeitsunfall: Wann Sie eine Unfallanzeige machen sollten

Erleidet einer Ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin eine Unfall und ist so verletzt, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, sind Sie verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger innerhalb von drei Tagen eine Unfallanzeige zu machen. Außerdem sind die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt zu informieren. Die Unfallanzeige muss Angaben zu:
  • dem Verletzten,
  • der Verletzung und
  • dem Unfall enthalten.

Sie muss von Betriebsrat mitunterzeichnet werden. Eine Durchschrift der Unfallanzeige geht an die zuständige Arbeitsschutzbehörde.

Kann der Mitarbeiter seine Tätigkeit umgehend oder spätestens am übernächsten Tag wieder aufnehmen, liegt ein leichter Arbeitsunfall vor und eine offizielle Meldung an die Berufsgenossenschaft ist nicht nötig.

Bei der Berechnung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird der Unfalltag nicht mitgezählt, Sonn- und Feiertage dagegen schon.

Aber auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit droht, kann eine Unfallanzeige sinnvoll sein: Hat Ihr Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall gemeldet, dessen Hergang von Ihnen nicht überprüft werden kann, da keine Zeugen vorhanden sind, ist eine Meldung ebenfalls sinnvoll. Sie sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben des Mitarbeiters zu überprüfen. 

Auch informieren müssen Sie

  • Ihre Sicherheitsfachkraft,
  • Ihren Betriebsarzt und
  • die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde (Gewerbeaufsichtsamt, Staatliches Amt für Arbeitsschutz).

Dafür können Sie allen einen Abdruck der Unfallanzeige schicken (§193 Abs.7 SGB VII).

Machen Sie außerdem eine Kopie der Meldung für Ihren Arbeitnehmer, auch er kann eine Kopie der Unfallanzeige verlangen (§193 Abs.4 SGB VII). Über dieses Recht müssen Sie Ihren Arbeitnehmer von sich aus informieren.