Arbeitsunfall: Schmerzensgeld müssen Sie nur bei Vorsatz zahlen (Teil 1)

Nach den normalen Zivilrecht kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld entstehen, wenn eine Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt wurde. Anders - und zwar besser für Sie als Arbeitgeber - ist das bei einem Arbeitsunfall.

Das musste die Mitarbeiterin einer Tierarztpraxis erfahren. Sie erlitt einen Arbeitsunfall, als sie versuchte, einen Kater festzuhalten. Das Tier biss sie in den Finger. Dieser entzündete sich in der Folge, sodass ein Fingergelenk durch eine Prothese ersetzt werden musste. Aufgrund dieses Arbeitsunfalls verlangte sie Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber.

Aber sowohl das Arbeitsgericht in erster als auch das Hessische Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz (Urteil vom 01.07.2009, Az.: 13 Sa 2141/08) wiesen die Forderung zurück.

Schmerzensgeld bei Arbeitsunfall nur bei Vorsatz
Im Gegensatz zum normalen Zivilrecht müssen Arbeitgeber Schmerzensgeld bei einem Arbeitsunfall nur dann zahlen, wenn sie die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt haben. Das ergibt sich aus § 104 Abs 1 Satz 1 SGB VII. Das Gericht hielt diese Sonderreglung für jeden Arbeitsunfall für verfassungskonform und hatte keine Bedenken.

In dem entschiedenen Fall erkannten die Richter zwar an, dass der Arbeitgeber damit rechnen konnte, dass es beim Festhalten eines widerspenstigen Tieres zu Verletzungen und damit einem Arbeitsunfall kommen kann. Sie sahen aber keinen Grund für die Annahme, dass er diese schwere Verletzung billigend in Kauf genommen habe (dann Vorsatz). Sie gingen vielmehr allenfalls von einer bewussten Fahrlässigkeit aus, da er offensichtlich darauf vertraut habe, dass der für möglich gehaltene Schaden gerade nicht eintreten werde.