Arbeitsstättenverordnung: Auch der Nichtraucherschutz hat Grenzen

Nichtraucherschutz: Was Sie tun müssen und wo die Grenzen des Nichtraucherschutzes liegen. Für Sie stellt sich in der Praxis die Frage, ob Sie einem Raucher das Qualmen am Arbeitsplatz in Ihrem Betrieb verbieten oder nicht. Es dürfte wohl kaum eine Firma geben, in der nicht zugleich Raucher und Nichtraucher arbeiten. Aus diesem Grund ist der Nichtraucherschutz in der Arbeitsstättenverordnung geregelt.
Nichtraucherschutz in der Arbeitsstättenverordnung
Ihnen als Arbeitgeber obliegt nach den §§ 618 Abs. 1 BGB, 62 HGB eine Schutzpflicht gegenüber Ihren nicht rauchenden Mitarbeitern. Und § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) schreibt Ihnen sogar ausdrücklich vor, dass Sie die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um Ihre Nichtraucher ausreichend vor dem giftigen Nikotinqualm zu schützen.
§ Arbeitsstättenverordnung (Nichtraucherschutz)
  1. Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
  2. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Beachten Sie: Diese Norm beinhaltet nicht nur die Pflicht für Sie als Arbeitgeber zum Tätigwerden, sondern auch das Recht Ihrer Arbeitnehmer auf ausreichenden Nichtraucherschutz. Und dieses Recht kann ein betroffener Arbeitnehmer notfalls auch gerichtlich durchsetzen.

Auch Nichtraucherschutz hat Grenzen

Aber: Einfach so können Sie das Rauchen in Ihrem Betrieb nicht verbieten. Ihre abstinenten Arbeitnehmer haben zwar das Recht auf Nichtraucherschutz. Ihre rauchenden Mitarbeiter haben auf der anderen Seite aber ein Recht auf freie Entfaltung Ihrer Persönlichkeit. Und nach der immer noch gültigen Rechtssprechung gehört zu diesem Persönlichkeitsrecht eben auch die freie Entscheidung für das Rauchen.
Explizit hat das Bundesarbeitsgericht Arbeitgebern und Betriebsstätten ins Stammbuch geschrieben, dass sie kein Recht haben, in die private Lebensführung der Arbeitnehmer einzugreifen. Darauf liefe aber ein Zwang zu gesunder Lebensgestaltung hinaus (BAG, Urteil vom 19. Januar 1999, Az.: 1 AZR 499/98).
Ein generelles Rauchverbot dürfen Sie nur dann einführen, wenn das Rauchen in Ihrem Betrieb zu besonderen Gefahren führen würde oder sogar verboten ist, z. B. in einer Tankstelle. Der mit einem Rauchverbot verfolgte Zweck, Nichtraucher vor Gefahren und Belästigung zu schützen, rechtfertigt es hingegen derzeit nicht das Rauchen generell auf dem Firmengelände, also auch im Freien, zu verbieten.
Praxis-Tipp zum Nichtraucherschutz
Anstatt das Rauchen generell zu verbieten, sollten Sie frühzeitig Raucher- und Nichtraucherzonen einführen. Ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit der Einführung immer weiterreichender Rauchverbote Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.